Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Sollte die Verschledenbeit des Glaubens-Bekenninisses oder irgend eĩn anderer 
Umstand eine Ausnahme von dieser Regel begtuͤnden, so sind hiezu der betreffenden 
Reglerung mit moglichster Ruͤcksicht auf Kosten- Ersparniß die geeigneten Antraäͤge zu 
machen. 
9. 146. 
Dem gemeinschaftlichen Oberomte slad außer den Stiftungs= Etats und Stilf= Beelchnung 
tungs-Rechnungen dlejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Ratbes zur Genehmigung vor= der zur 
zulegen, durch welche entweder irgend ein persörliches Interesse der Mitglieder dessel- Pontnon dt 
ben, oder der Vermbgens-Fends der Stif#ung auf irgerd eine Wiise berührt, der or= llchen Öber= 
dentliche Etat derselben überschrittten eder verändert wird. unn ! 
Namentlich find hlerunter begriffen: 
1.) dlejenigen Fälle, welche nach den Bestimmungen des #J. 154 von dem Kir- 
chen= Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit ein- 
ziger Ausnahme der dort unter Nro. 5 und y aufgeführten Fälle; 
3.) diejenigen Beschlüsse des Stiftungs Rathes, bel welchen der Vorstand 
oder irgend ein anderes Mitglied desselben persbulich betheiligt ist. 
. 1 
Auch außer den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist des gemelnschaftliche Sonstae 
Oberamt ermächeigt, von den Verhandlungen und Beschlüssen des Stiftungs-Ratte#s Elnwirkung 
und des Kirchen-Conventes zu jeder Zelt bellebige Einsicht zu nehmen, auch den —- 
Verhandlungen derselben, se ferne es ohne Kosten für die Stistungen geschehen mag, chen 
persbulich anzuwohnen, ohne jedoch dle Freihelt der Beralhung oder dle dem ordentli= Sbrremtes. 
chen Vorstande der Behbrden gebührende keltung derselben zu stbren. 
· fus- 
DasgemeiuschaftllcheOberamthatdieBeschlüssevesStiskunngatheshoher-Aussicht 
nachstehenden Fällen der betreffenden Kreis-Reglerung zur höhern Entschlleßung vor- bapren 
zulegen: « 
s.)toennterOb-tamtmaununddekDekatsinlhrenAnsichten-ni·chtåbereim- 
stimmen;
	        
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