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Sollte die Verschledenbeit des Glaubens-Bekenninisses oder irgend eĩn anderer
Umstand eine Ausnahme von dieser Regel begtuͤnden, so sind hiezu der betreffenden
Reglerung mit moglichster Ruͤcksicht auf Kosten- Ersparniß die geeigneten Antraäͤge zu
machen.
9. 146.
Dem gemeinschaftlichen Oberomte slad außer den Stiftungs= Etats und Stilf= Beelchnung
tungs-Rechnungen dlejenigen Beschlüsse des Stiftungs-Ratbes zur Genehmigung vor= der zur
zulegen, durch welche entweder irgend ein persörliches Interesse der Mitglieder dessel- Pontnon dt
ben, oder der Vermbgens-Fends der Stif#ung auf irgerd eine Wiise berührt, der or= llchen Öber=
dentliche Etat derselben überschrittten eder verändert wird. unn !
Namentlich find hlerunter begriffen:
1.) dlejenigen Fälle, welche nach den Bestimmungen des #J. 154 von dem Kir-
chen= Convente zur stiftungsmäßigen Berathung vorgelegt werden, mit ein-
ziger Ausnahme der dort unter Nro. 5 und y aufgeführten Fälle;
3.) diejenigen Beschlüsse des Stiftungs Rathes, bel welchen der Vorstand
oder irgend ein anderes Mitglied desselben persbulich betheiligt ist.
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Auch außer den hier namentlich ausgedrückten Fällen ist des gemelnschaftliche Sonstae
Oberamt ermächeigt, von den Verhandlungen und Beschlüssen des Stiftungs-Ratte#s Elnwirkung
und des Kirchen-Conventes zu jeder Zelt bellebige Einsicht zu nehmen, auch den —-
Verhandlungen derselben, se ferne es ohne Kosten für die Stistungen geschehen mag, chen
persbulich anzuwohnen, ohne jedoch dle Freihelt der Beralhung oder dle dem ordentli= Sbrremtes.
chen Vorstande der Behbrden gebührende keltung derselben zu stbren.
· fus-
DasgemeiuschaftllcheOberamthatdieBeschlüssevesStiskunngatheshoher-Aussicht
nachstehenden Fällen der betreffenden Kreis-Reglerung zur höhern Entschlleßung vor- bapren
zulegen: «
s.)toennterOb-tamtmaununddekDekatsinlhrenAnsichten-ni·chtåbereim-
stimmen;