Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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9. 160. 
Dlejenigen Bestimmungen der Commun Ordnung und der übrsgen — dle Ver= Fernere 
waltung der Gemelnden, Amts-Kbrperschaften und Stiftungen betreffenden älteren vebiitetenk 
und neueren Gesetze, welche den — in gegenwärtigem Edikte ausgesprochenen Grund- Verwaltungs, 
sätzen nicht wlderstrelten, sind als allgemeln verbindlich auch ferner zu befolgen. Gesetze. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Bollziehung des gegenwärtigen 
Edlktes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 1. März 1822. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des 
Departements des Innern: 
Schmidlin. 
Auf Befehl des Kdnigs: 
Der Staats-Sekrekär 
Vellnagel. 
5) Königliche Verordnung, die Erläuterung einzelner Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts 
für die Gemeinden, Oberämter und Srtiftungen betreffend. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Mit Bezlehung auf dos unker dem r. März verkändfate Edikt b die Verwal- 
tung der Gemelnden, Obermier und Stlftungen betreffend, sinden Wir Uns ver-
	        
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