Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

2. Des Konligl. Studlenraths. 
Die Einsendung von Nachrichten wegen der Jahrmaͤrkte zum Behuf der Redaktion der den Kalendern 
beizufuͤgenden Markt-Verzeichnisse betreffend. 
Es bat sich die Nothwendigkelt gezeigt, 
eine neue Sammlung der Nachrichten zu 
veranstalten, welche als Grundlage für dle 
jährliche Ferligung des den Landes-Kolen- 
dern belzufügenden Verzeichnssses der Jahr- 
märkte und der Tage auf welche sie je in 
dem betreffenden Jahre fallen, erfordert 
werden. 
In dleser Räckslcht wird sämtlichen Königl. 
Oberämtern aufgegeben, Innerhafb oler Wo- 
chen zum Khnligl. Studlenrath zu berlch- 
ten, welche ihrer Amtsorte zu Abhaltung 
von Jahrmärkten berechtigt sind,, und mit 
dem diesfallsigen Bericht auf besondere, je 
jedem einzelnen Ort, welcher eine solche 
Berechilgung hat, zu widmenden Bellagen, 
die für obigen Zweck -erfosdexlichen naͤberen 
Rachrichten theils a) über die Beschaffen- 
beit eines jeden Markts (Gegenstände des 
Morkt-Verkehrs) tbeils b) über die Zeit 
der Abhaltung anlugeben. Bei a) wird 
bemerkt, ob der Markt Krämer-eder Vleh- 
warkt, oder beldes zugleich ist; so wie auch 
senstige etwaige eigenthümliche Bestim- 
mungen des Marktes, z. B. ob er Reß- 
Schaf-Flachs-tc. Marki sey, anzugeben Und, 
b) In Bezlehung auf die Zelt der Ab- 
haltung wird angegeben: 
1.) ob der Markt nur Elnen oder meh- 
rere, und wie vlel Tage daure; 
#.) welcher Tag fär gerbhnlich zu Ab- 
baltung des Marktes oder wo der 
Markt mehrere Tage dauert, für den 
Aofang desselben bestimmt sey; 
3.) welche Regel in Abslicht auf die 
Verlegung des Marktes nach Beschaf- 
fenhelt des Wochentages auf welchen 
der sonst gewobullche Termin fällt, 
Sctatt findet. Hleher gehdren insbe- 
sondere folgende Fälle: 
Wenn der Markt für gewbhoallch auf 
einen bestimmten Monats= oder Helligen- 
((Namens-) Tag (4. B. auf 1. Juli, 
auf Laurentik 2rc.) gelege ist, wie wird 
es gehalten, wenn dleser Tag auf inan 
solchen Wochentag fäll## wescher nichs 
zu Abhaltung des Merktes gealgnet 
ist; z. B. auf einen-Sonnsge# 
Wenn des Marktrag durch elnen 
Peiligentag so bestimmt ist, daß er 
an elnem gewissen Wochentag vor
	        
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