Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

2768. 
B.) Des Kriegs-Departements. 
Des Ober-Rekrutirungsraths. 
Vorladung der abwesenden. Militürpflichtigen zur Nachaushebung. 
Diejenlgen Militärpflichilgen, welche bel 
der dlesjährigen Aushebung nicht erschlenen. 
sind, ohne daß für sie eine Befrelung nach- 
gewiesen worden wäre, sind nach Maßgabe 
ihrer Loos-Nummer zum Komingent oder 
zu dessen Ergänzung vorläufig bezelchnet 
worden. 
Da nun den vorläufig Bezeichneten ge- 
stattet ist, sich wegen ihres Weghbleibens 
von der Aushebung bei der Nachausbebung. 
zu rechtfertigen, und solchenfalls ihre etwai- 
gen Befrelungsgröünde nachträglich ouszu- 
fähren, se werden dleselben hlemit bffentlich 
aufgerufen, sich zu dieseͤn Ende bel der 
Nachaushebung, welche den 3#7. April 
endigt, in der betreffenden Krelestadt ein- 
zufinden, widrigenfalls gegen sle als Unge- 
horsame nach Vorschrift des Rekrullrungs- 
Gesetzes verfahren werden wird. 
Stuttgart den :. April 16-2. 
Kopff.
	        
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