Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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sollte, ist dieses in dem Ramens der Waisen angebrachten Penstons-Gesuche glelch- 
falls anzuführen. 
Die Hinterbliebenen quiescirter Staagts-Diener haben ihrem Gesuch elin Zeugniß 
des betreffenden Departements-Chefs über die Dienst-Jahre und den Betrag der 
Besoldung des Verstorbenen während der letzten fünf Jahre selner Aktloltät beiza- 
schließen. 
Den Hinterbliebenen pensionirter Staats -Dleuer liegt ob, mit ihrer Bittschrife 
das Dekret vorzulegen, durch welches dem letztern die Pension ausgesetzt worden war. 
· 11. 
Die Kassenbeamten, welche Pensionen an Wittwen und Waisen von Staats-Dle= Zu den 55. 3. 
nern auszahlen, haben dem Flnanz-Ministerium unverwellt Anzelge zu machen, wenn ## 1• 
elne Wittwe sich wieder verehlicht, oder ein Waise vor dem achtzehnten Jahre j# 
der im Gesetze (y. 37. Nro. 3.) vorgesehenen Verforgung gelangt. 
. 123. 
Wenn die Hinterbllebenen solcher Staats-Dlener, die selbst wegen Kürze ihrer Zu dem 7. 1. 
Dienstzeit auf Pensionirung keinen Anspruch hatten, außerordentliche Unterstuͤ- 
dungen aus der Staats-Kasse nachsuchen wollen, so haben sle ihre Blttschriften an 
das Ministerlum, unter welchem ihr Erblasser gestanden, zu richten, und denselben 
neben den Alters-Bescheinigungen obrigkeitliche Zeugnlsse uͤber ihre Familien- und 
Vermoͤgens--Verhaͤltnisse, so wie uͤber lhre Erwerb-Faͤhigkeit beizuschließen. 
. 15. 
In Hlnsicht auf die Verwaltung und abgesonderte Verrechnung der auf die Witt= Ju den / 11 
wen-Penslons= Anstalt sich beziehenden Einnahmen und Ausgaben wled Nachstehen= #7 #. 
des versuͤgt: 
1.) Dle Verwaltung und abgesonderte Verrechnung des erwähnten Pensions- 
Fonds wird durch einem bei der Haupt-Staats-Kasse angestellten Beamten 
besorgt. 
Die dießfällige Rechnung wird durch die Ober-Rechnungs-Kammer ge- 
prüft und abgehbrt, und das Ergebniß durch das Staat= und Regierungs- 
Blatt bekannt gemacht.
	        
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