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sollte, ist dieses in dem Ramens der Waisen angebrachten Penstons-Gesuche glelch-
falls anzuführen.
Die Hinterbliebenen quiescirter Staagts-Diener haben ihrem Gesuch elin Zeugniß
des betreffenden Departements-Chefs über die Dienst-Jahre und den Betrag der
Besoldung des Verstorbenen während der letzten fünf Jahre selner Aktloltät beiza-
schließen.
Den Hinterbliebenen pensionirter Staats -Dleuer liegt ob, mit ihrer Bittschrife
das Dekret vorzulegen, durch welches dem letztern die Pension ausgesetzt worden war.
· 11.
Die Kassenbeamten, welche Pensionen an Wittwen und Waisen von Staats-Dle= Zu den 55. 3.
nern auszahlen, haben dem Flnanz-Ministerium unverwellt Anzelge zu machen, wenn ## 1•
elne Wittwe sich wieder verehlicht, oder ein Waise vor dem achtzehnten Jahre j#
der im Gesetze (y. 37. Nro. 3.) vorgesehenen Verforgung gelangt.
. 123.
Wenn die Hinterbllebenen solcher Staats-Dlener, die selbst wegen Kürze ihrer Zu dem 7. 1.
Dienstzeit auf Pensionirung keinen Anspruch hatten, außerordentliche Unterstuͤ-
dungen aus der Staats-Kasse nachsuchen wollen, so haben sle ihre Blttschriften an
das Ministerlum, unter welchem ihr Erblasser gestanden, zu richten, und denselben
neben den Alters-Bescheinigungen obrigkeitliche Zeugnlsse uͤber ihre Familien- und
Vermoͤgens--Verhaͤltnisse, so wie uͤber lhre Erwerb-Faͤhigkeit beizuschließen.
. 15.
In Hlnsicht auf die Verwaltung und abgesonderte Verrechnung der auf die Witt= Ju den / 11
wen-Penslons= Anstalt sich beziehenden Einnahmen und Ausgaben wled Nachstehen= #7 #.
des versuͤgt:
1.) Dle Verwaltung und abgesonderte Verrechnung des erwähnten Pensions-
Fonds wird durch einem bei der Haupt-Staats-Kasse angestellten Beamten
besorgt.
Die dießfällige Rechnung wird durch die Ober-Rechnungs-Kammer ge-
prüft und abgehbrt, und das Ergebniß durch das Staat= und Regierungs-
Blatt bekannt gemacht.