Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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2.) Als Grundlage und Controle fuͤr die Verrechnung der Eiutritts-Gelder so- 
wehl, als der jährlichen Beiträge hat die Ober-Rechnungs-Kammer aus 
den verschledenen Etats jährlich ein Verzeichniß der betreffenden Gehalte 
aonzufertigen. Dasselbe muß eine Uebersicht der in dem vorangegangenen 
Jahre eingetretenen Beränderungen enthalten und der Rechnung über den 
ensions-Fonds stets belgelegt werden. 
5.) Dle Eintritts-Gelder, welche von den hlegu verpflichteten Staats-Die- 
nern bei der ersten Anstellung oder in Fällen von Besoldungs-Erhthung 
zu entrichten sind, werden von den Kassen-Beamten erheben, welche die 
Besoldung jener Diener auszuzahlen haben. 
Jenes Eintritts-Geld ist auch von Emolumenten zu bezahlen, wenn 
solche als Besoldungsthelle anzusehen find (ogl. oben #f. 4.); desglel- 
chen alsdann, wenn eine Ergänzungs-Penslen hganz oder theilweise in Be- 
soldung verwandelt wird. 
Dle Erbhebung geschleßt Mittels Abzugs in oler glelchen Raten, an den 
#oler auf dle Verwilllgung folgenden Besoldungs-Terminen. 
Ist an dem ersten Termin die zu entrichtende Rate größer, aks die 
verfallene Besoldungs-Summe, so wird jene mit der zwelten Nate zu- 
tleich — an dem zweiten Besolrungs-Termin in Abzug gebracht. 
Der erhebende Kassen-Beamte hot jede Rate gleich nach deren Empfang 
an die Verwaltung des Penstions= Fondes einzusenden und solche unter Bei- 
legung des hiefär erhaltenen Scheins ausgäblich zu verrechnen. 
4.) Die jährlichen Beiträge, welche von den ausgesetzten Besoldungen, 
Qulescenz-Gebhalten und Penstonen der Dlener zu leisten sind, werden von 
Penslonen, die ncht in Folge des Edikts vom 13. Rovember 18) oder 
des Gesetzes vom 28. Juni 16 z verwilligt worden, eben so wenig, als 
von solchen Ergänzungs-enstonen entrichter, welchen die rechtliche Eigen- 
schaft der Besoldungen abgeht.
	        
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