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2.) Als Grundlage und Controle fuͤr die Verrechnung der Eiutritts-Gelder so-
wehl, als der jährlichen Beiträge hat die Ober-Rechnungs-Kammer aus
den verschledenen Etats jährlich ein Verzeichniß der betreffenden Gehalte
aonzufertigen. Dasselbe muß eine Uebersicht der in dem vorangegangenen
Jahre eingetretenen Beränderungen enthalten und der Rechnung über den
ensions-Fonds stets belgelegt werden.
5.) Dle Eintritts-Gelder, welche von den hlegu verpflichteten Staats-Die-
nern bei der ersten Anstellung oder in Fällen von Besoldungs-Erhthung
zu entrichten sind, werden von den Kassen-Beamten erheben, welche die
Besoldung jener Diener auszuzahlen haben.
Jenes Eintritts-Geld ist auch von Emolumenten zu bezahlen, wenn
solche als Besoldungsthelle anzusehen find (ogl. oben #f. 4.); desglel-
chen alsdann, wenn eine Ergänzungs-Penslen hganz oder theilweise in Be-
soldung verwandelt wird.
Dle Erbhebung geschleßt Mittels Abzugs in oler glelchen Raten, an den
#oler auf dle Verwilllgung folgenden Besoldungs-Terminen.
Ist an dem ersten Termin die zu entrichtende Rate größer, aks die
verfallene Besoldungs-Summe, so wird jene mit der zwelten Nate zu-
tleich — an dem zweiten Besolrungs-Termin in Abzug gebracht.
Der erhebende Kassen-Beamte hot jede Rate gleich nach deren Empfang
an die Verwaltung des Penstions= Fondes einzusenden und solche unter Bei-
legung des hiefär erhaltenen Scheins ausgäblich zu verrechnen.
4.) Die jährlichen Beiträge, welche von den ausgesetzten Besoldungen,
Qulescenz-Gebhalten und Penstonen der Dlener zu leisten sind, werden von
Penslonen, die ncht in Folge des Edikts vom 13. Rovember 18) oder
des Gesetzes vom 28. Juni 16 z verwilligt worden, eben so wenig, als
von solchen Ergänzungs-enstonen entrichter, welchen die rechtliche Eigen-
schaft der Besoldungen abgeht.