Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

II. Verfügungen 
der 
Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Khnigl. evangelischen Consistorium. 
Die Zulassung zum deutschen Schulskande betreffend. 
Seine Kdnigliche Majestät haben 
unter dem -4. März d. J. zu verordnen 
geruht, daß, um dem Zudrängen untaugli- 
cher junger Leute zum deutschen Schulstand 
Grenjen zu setzen, und die im Gesetz vor- 
geschriebenen Bedingungen der Zulassung 
zu dlesem Berufe genau zu erforschen, all- 
jäbrlich eine die Aufnahme unter die evan- 
gellschen Schulamts = Zbglinge bedingende 
Vorprüfung in dem Schullehrer= Seminar 
zu Eßlingen vorgenommen und diese mit 
der für die aufzunehmenden Seminaristen 
ber. 18 bestehenden Prüfung in Verbindung 
gesetzt werden soll. 
Dieser Khaigl. Verordnung gemäß wird 
sämtlichen evangelischen Dekanen und Schul- 
Insoektoren hiermit aufgegeben, alle dieje- 
nigen, welche dem deutschen Schulstande sich 
widmen wollen, und die erferderlichen An- 
lagen und Vorkenatulsse besitzen, an#uwellen, 
im Monat März jeden Jahres ihre Blet- 
schriften um Zulassung zu diesem Berufe 
mit den vorgeschrlebenen Beklagen und der 
Anzeige, in welcher Anstalt oder bei wel- 
chem hiezu bevollmächtigten Lehrer sie das 
Schulwesen erlernen wollen, dem Kbnigl. 
evangelischen Conslstorium einzureichen. 
Außer dem Monat März wird keine Bitte 
dieser Art mehr angenommen. Diejenigen, 
welche auf ihre Bitten keine abweisende Ant- 
wort erhalten, hoben sich sodann auf den 
in den öffentlichen Blättern vom Semlnar-= 
Jnlpeklorat für dlese Prüfung angekündig- 
ten Termine in Cßlingen einzufinden, und 
von dem Ergebniß dleser Prüfung die Ent- 
scheldung über dle Zulassung zum Schul- 
stande zu erwarten. 
Fär das Jahr 18:7 wird der 13. und 
14. Junius zu dleser Vorprüfung angeord- 
net, und haben sich olle diejenigen Jüng- 
linge, welche in diesem Jahre als Lehrlinge 
des Schulstandes eintreten wellen, im Monat 
Ma unfehlbar unter Beebachtung der vor- 
geschriebenen Formen bei dem Khnigl. Con-
	        
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