II. Verfügungen
der
Departements.
Des Departements des Innern:
Des Khnigl. evangelischen Consistorium.
Die Zulassung zum deutschen Schulskande betreffend.
Seine Kdnigliche Majestät haben
unter dem -4. März d. J. zu verordnen
geruht, daß, um dem Zudrängen untaugli-
cher junger Leute zum deutschen Schulstand
Grenjen zu setzen, und die im Gesetz vor-
geschriebenen Bedingungen der Zulassung
zu dlesem Berufe genau zu erforschen, all-
jäbrlich eine die Aufnahme unter die evan-
gellschen Schulamts = Zbglinge bedingende
Vorprüfung in dem Schullehrer= Seminar
zu Eßlingen vorgenommen und diese mit
der für die aufzunehmenden Seminaristen
ber. 18 bestehenden Prüfung in Verbindung
gesetzt werden soll.
Dieser Khaigl. Verordnung gemäß wird
sämtlichen evangelischen Dekanen und Schul-
Insoektoren hiermit aufgegeben, alle dieje-
nigen, welche dem deutschen Schulstande sich
widmen wollen, und die erferderlichen An-
lagen und Vorkenatulsse besitzen, an#uwellen,
im Monat März jeden Jahres ihre Blet-
schriften um Zulassung zu diesem Berufe
mit den vorgeschrlebenen Beklagen und der
Anzeige, in welcher Anstalt oder bei wel-
chem hiezu bevollmächtigten Lehrer sie das
Schulwesen erlernen wollen, dem Kbnigl.
evangelischen Conslstorium einzureichen.
Außer dem Monat März wird keine Bitte
dieser Art mehr angenommen. Diejenigen,
welche auf ihre Bitten keine abweisende Ant-
wort erhalten, hoben sich sodann auf den
in den öffentlichen Blättern vom Semlnar-=
Jnlpeklorat für dlese Prüfung angekündig-
ten Termine in Cßlingen einzufinden, und
von dem Ergebniß dleser Prüfung die Ent-
scheldung über dle Zulassung zum Schul-
stande zu erwarten.
Fär das Jahr 18:7 wird der 13. und
14. Junius zu dleser Vorprüfung angeord-
net, und haben sich olle diejenigen Jüng-
linge, welche in diesem Jahre als Lehrlinge
des Schulstandes eintreten wellen, im Monat
Ma unfehlbar unter Beebachtung der vor-
geschriebenen Formen bei dem Khnigl. Con-