Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Atin, Verzugs--Zinse aus erbschaftlichem 
Vermogen betreffend, wurde vermdge 
Erkenntnilses vom 26. Februar, instnulrt 
den 16. März, das Erkenntniß erster 
Instanz unter Verglelchung der Kosten 
abgeändert. 
1 :. In der Appellationssache von dem vor- 
mallgen Stadtgerichte Stuttgart zwischen 
Christsoan Friedrich Häusler, Schuhma= 
chermeister daselbst, Kl., Aten, jetzt An- 
ten, und Johann Christeoph Rägele, Satt- 
ler-Obermeister, auch Johann Helnrich 
Nagel, Schneldermeister allda, Bekl., 
Anten, jetzt Aten, eine Bau-Streliig- 
keit in der Hauptsache, hier die Foͤrm- 
lichkeit der von den Bekl. gegen ein Stadt- 
untergängliches Erkenntniß eingewandten 
Berufung betreffend, wurde vermge Be- 
schlusses vom 12. Februar erkannt, daß die 
Beklagten gegen die Versäumniß der frag- 
lichen Appellations-Fbemlichkeiten wieder 
in den vorlgen Stand zu setzen, und in 
dessen Folge das Erkenntußz nächstvoriger 
Instanz zu bestärigen sey, unter Verglel- 
chung der Kosten. 
13,. In der Appellationssache von dem vor- 
maligen Stadtgerlchte Stuttgart zwischen 
Johann Adam Plakner, Spiegelhändler 
zu Färih, Workl., Nachbekl., Anten, und 
der Witctwe des Fuhrmanns Kißler zu 
Stuttgart, Vorbekl., Nachkl., Aein, in 
der Vorklatze eine Schadene-Ersetz-For- 
derung, und in der Nachklage eine Fuhr 
lohns-Forderung betreffend, wurde mittelst 
Beschlusses vom 5. Febr., instnuirt den 
8. März, die von dem Vorkläger, Nach- 
bekl., eingewandte Berufung, In der Vor- 
klage wegen Mangels an einer gegrände- 
ten Beschwerde, und in der Nachklage 
wegen fehlender Appellatlons= Summe 
nicht angenommen, und der Ant in die 
Kosten verurthellt. 
14. Jn der Rechts-Streitigkelt zulschen dem 
Sattler-Obermeister Christion Fischer zu 
Stuttgart, Kl., und dem Kbnigl. Kam- 
merherin und Ober-Reglerungsrath Frei- 
berrn von Wbllwarth daselbst, Bekl., eine 
Forderung für Sattler-Arbeit betreffend, 
wünde das unterm 6. Sept. 18a1 aus- 
gesprochene bedingte Erkenntniß, nachdem 
der Beklagte den ihm auferlegten Eld ab- 
geschworen hat, vermdge Beschlusses vom 
5. Jannar, instnulrt den 15. März, für 
unbedingt und bereinigt erklärt. 
15. In der Rechts-Streitigkeit zwischen den 
Freiherrn Ernst und Carl von Men- 
zungen, Luten, und dem bei dem Marquis 
von Montperny'schen Partikulatx-Conkurse 
in Württemberg aufgestellt gewesenen Con- 
tradlEtor, Consulenten Dr. Fetzer zu Stutt- 
gart, Laten, wurde vermöge Beschlusses 
vom :l. December 15z und ins. den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.