Atin, Verzugs--Zinse aus erbschaftlichem
Vermogen betreffend, wurde vermdge
Erkenntnilses vom 26. Februar, instnulrt
den 16. März, das Erkenntniß erster
Instanz unter Verglelchung der Kosten
abgeändert.
1 :. In der Appellationssache von dem vor-
mallgen Stadtgerichte Stuttgart zwischen
Christsoan Friedrich Häusler, Schuhma=
chermeister daselbst, Kl., Aten, jetzt An-
ten, und Johann Christeoph Rägele, Satt-
ler-Obermeister, auch Johann Helnrich
Nagel, Schneldermeister allda, Bekl.,
Anten, jetzt Aten, eine Bau-Streliig-
keit in der Hauptsache, hier die Foͤrm-
lichkeit der von den Bekl. gegen ein Stadt-
untergängliches Erkenntniß eingewandten
Berufung betreffend, wurde vermge Be-
schlusses vom 12. Februar erkannt, daß die
Beklagten gegen die Versäumniß der frag-
lichen Appellations-Fbemlichkeiten wieder
in den vorlgen Stand zu setzen, und in
dessen Folge das Erkenntußz nächstvoriger
Instanz zu bestärigen sey, unter Verglel-
chung der Kosten.
13,. In der Appellationssache von dem vor-
maligen Stadtgerlchte Stuttgart zwischen
Johann Adam Plakner, Spiegelhändler
zu Färih, Workl., Nachbekl., Anten, und
der Witctwe des Fuhrmanns Kißler zu
Stuttgart, Vorbekl., Nachkl., Aein, in
der Vorklatze eine Schadene-Ersetz-For-
derung, und in der Nachklage eine Fuhr
lohns-Forderung betreffend, wurde mittelst
Beschlusses vom 5. Febr., instnuirt den
8. März, die von dem Vorkläger, Nach-
bekl., eingewandte Berufung, In der Vor-
klage wegen Mangels an einer gegrände-
ten Beschwerde, und in der Nachklage
wegen fehlender Appellatlons= Summe
nicht angenommen, und der Ant in die
Kosten verurthellt.
14. Jn der Rechts-Streitigkelt zulschen dem
Sattler-Obermeister Christion Fischer zu
Stuttgart, Kl., und dem Kbnigl. Kam-
merherin und Ober-Reglerungsrath Frei-
berrn von Wbllwarth daselbst, Bekl., eine
Forderung für Sattler-Arbeit betreffend,
wünde das unterm 6. Sept. 18a1 aus-
gesprochene bedingte Erkenntniß, nachdem
der Beklagte den ihm auferlegten Eld ab-
geschworen hat, vermdge Beschlusses vom
5. Jannar, instnulrt den 15. März, für
unbedingt und bereinigt erklärt.
15. In der Rechts-Streitigkeit zwischen den
Freiherrn Ernst und Carl von Men-
zungen, Luten, und dem bei dem Marquis
von Montperny'schen Partikulatx-Conkurse
in Württemberg aufgestellt gewesenen Con-
tradlEtor, Consulenten Dr. Fetzer zu Stutt-
gart, Laten, wurde vermöge Beschlusses
vom :l. December 15z und ins. den