Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Conkabinats und anderet Vergehen, ne- 
ben Verfällung in einen angemessenen 
Theil der Untersuchungs-Kosten sieben- 
monatliche Festangs-Arbeitsstrase mit 
Willkomm und Abschied, und nach- 
herlge gefängliche Auslieferung an seine 
Heimathsbehdrde, unter Androhung em- 
pfindlicher Strafe auf den Wiederbetre= 
tungsfall erkannt worden. 
Den 28. März wurden verurtheilt: 
12. auf den Grund der von dem Oberamis-= 
gerichte Gelßlingen geführten Untersuchung 
Marie Standinger, von Steinheim, 
wegen verheimlichter Schwangerschaft, 
helmlicher Geburt und gefährlicher Be- 
handlung ihres scheintodten Kindes, neben 
Verfällung in sämtliche Kosten, zu fünf- 
monatlicher Zuchthausstrafe zu Mark- 
grdningen; 
15. der bei dem Oberamtsgerichte Münfln-= 
gen in Untersuchung gekommene Jakob 
Bronner, von Böttingen, wegen wie- 
derholter Calumnien und Injurien gegen 
seine Ortsobrigkeit und wegen asotischen 
Lebenswandels, neben Zuscheidung sämt- 
licher Kosten zu zehenwdchentlicher 
Festungsstrafe und nachheriger Elasper- 
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rung in das Zwangs-Arbeitshaus bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens aber auf 
die Dauer von drei Monaten; 
14. Oswald Müller, von Achstetten, wel- 
cher bei dem Oberamtsgerichte Wiblingen 
in Untersuchung kam, wegen Ueberschrei- 
tung des Verbots, ohne Erlaubnß seiner 
Obrigkeit sich nicht von Hause zu entfernen 
und wegen wiederholter Landstrelcherel, 
neben Zuscheidung sämtlicher Unterfu- 
chungs-Kosten zur Einsperrung in dem 
Zwangs-Arbeitshause zu Ulm bis zu er- 
probter Besserung, wenigstens aber auf 
die Dauer von fünf Monaten; 
15. der bei demselben Oberamrsgerichte in 
Untersachung gekommene Alols Wil- 
belm, oon Achstetten, wegen gleichen 
Vergehens und wegen wlederholter Land- 
streicherei, neben der Verbindlichkelt zum 
Ersatz sämtlicher Untersuchungs-Kosten, 
zur Einsperrung im Zwangs-Arbeitshause 
zu Ulm bis zu erprobter Besserung, we- 
nigstens aber auf die Dauer von sechs 
Monaten. Zugleich wurde verordnet, 
daß beide letztere Inquistten nach ihrer 
Entlassung aus dem Zowangs-Arbeits= 
house unter strenge ortspolizelliche Auf- 
sicht gestellt werden sollen.
	        
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