Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

B)  Bei  der  Ausgabe
1.)  Tag,
2.)  Gegenstand,
3.)  Etats-Rubrlk,
4.)  baar,
5.)  durch  Aufrechnung,
a)  speciell,
b)  summarisch.
Das  Hauptbuch  enthält  (Formular  B,)
a)  Soll
1.)  Beziehung  auf  das  Anwei,
sungobuch  Fol.
2.)  Nummer  der  Anweisang,
5.)  Betrag,
4.)  Gegenstand;
b)  Hat
1.)  Beilehung  auf  das  Tagbuch
der  Zahlungen,
2.)  Nummer  der  Bescheinigung,
3.)  baar,
4.)  durch  Aufrechnung,
a)  speciell,
b)  summarisch,
5.)  Rest.

Um  den  Aufwand  mit  den  einzelnen  Bestimmungen
  des  Elats  fortwährend  vergleichen
  zu  können,  ist  es  nothwendig,  daß
unter  jeder  Etats-Rubrik  in  dem  Haupt;:
buch  der  Etatssatz  in  diejenige  Einzelnhei-=hten
  abgethellt  werde,  aus  welchen  dle  Haupte

summe  elner  Etats-Rubrik  zusammengesetzt
  ist.

Die  Ministerial-Kssiere  haben  diese  Abtheilung
  mit  Sorgfalt  zu  treffen,  und  die
einzelnen  Anwelsungen  und  Ausgaben  genau

in  eben  der  Maße  in  Unterabtheilungen  zu

bringen,  als  in  dem  Etat  dafür  besondere
einzelne  Summen  vorgesehen  sind.  Diejenigen
  Ausgaben,  zu  deren  Leistung  die  Specalkassen
  durch  elne  fortlaufende  Anweisung
ermächilgt  sind,  werden  jedesmal,  wenn  sle
zur  Aufrechnung  kommen,  zuvor  der  Minlsterlalkasse
  zur  Pröfung  und  Vergleichung
mit  den  G  undlisten  mitgethellt  und  die
Königl.  Staats=  Haupe#kasse  lann  die  Aufrechnung
  erst  alsdann  annehmen,  wenn  die
Ministerialkasse  die  Ueberelnstimmung  derselben
  mit  den  darüber  vorliegenden  Listen
bescheinigt  hat.

Hleber  gebdren:  stindige  Allmosen,  ständige
  Cultus-Ausgaben  rc.

.  10.

Diejenlgen  Zahlungen,  welche  aus  den
mortlichen  Abschlüssen  der  Specialkassen
ohne  Belege  in  die  Rechnungen  der  Mialsterien
  aufgenommen  werden,  können  in  dem

Tazbuch  der  Anweisungen  nicht  enthalten

seon,  sie  werden  daher  in  dem  Hauptbuche
blos  unter  Beziehung  auf  den  Etatesotz  und

die  Aufrechnungs  5.  Urkande  der  Staatskasse,