c) in der Darstellung der Reste und
d) in der Nummerirung der Urkunden.
Die Rechnungen (Hauptbächer) der Ministerialkassen
sind am 2. Oktober der Ober=Rechnungskammer
zu übergeben, worauf
dieselbe die Umersuchung der Kasse durch
einen Ober-Reoisor vornehmen läßt.
F. 14.
Die am Rechnungsschluß erscheinenden
Reste bezlehen sich entweder auf die Einnahme
oder auf die Ausgabe. Zu den ersteren,
den Resten der Einnahme, gehl#ren
a) die Kassen-Vorräthe,
b) die Rückstände der Staatskasse an
den auf sle angewiesenen Zuschässen.
Es kbenen jedoch die Reste der Einnahme
nur in so welt in das folgende Jahr uͤbertragen
werden, als sle nothwendig sind, um
unbezahlte Schuldigkelten aus den vorigen
Jahren damit zu decken. Wenn eine solche
Verbindlichkelt nicht vorliegt, so wlrd für
den Kassen-Vorrath, als fär eine Lieferung
der Staatskasse auf das Laufende des neuen
Jahrs beschelnigt, wogegen diese den gleichen
Betrag unter den Aktiov -Resten in
Einnahme um als bleferung vom Laufenden
auf den Etat des betreffenden Mlnisteriums
in Ausgabe stellt. Räckständige Schuldigkelten
der Staatskasse von angewlesenen Lieferungen
an die Ministerlalkassen werden
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aufgehoben, wenn sie nicht fuͤr eine ruͤckständige
Forderung ubthig sind.
s. 15.
Die Reste in der Ausgabe sind entweder
am Rechnungsschluß bereits bestimmt, oder
ibre Größe kenn in Ermanglung der ubthigen
Dekreturen noch nicht mit Bestimmtheit angegeben
werden. Sie werden in belderlel
Beziehungen in specielle Verzeichnisse gebracht
und der Staats= Hauptkasse ébergeben,
um sie unter die Restsumme der ganzen
Finanz-Verwaltung aufjunehmen.
In dem künftigen Jahre werden sie in
dem Hauptbuche in der Abtheilung der Reste,
und mit der Unterscheldung nach den Etats-Rubriken
vorgetragen. Ihre Berichtigung
kann nur von dem baaren Kassen-Worrath
oder von Restlieferungen der Staatskasse geschehen,
welche eben deswegen auch in dem
Hauptbuche der Ministerial-Kassen in der
Abtheilung der Reste in Einnahme zu stellen
sind.
9. 16.
Wenn auf eine Forderung Abschlags-Zahlungen
gemacht werden, obhne daß dieselbe
im Laufe des Jahrs ihre endliche Bestimmung
erhielte; so sind die Abschlags-Zahlungen
in dem Hauptbuche des folgenden
Jahrs in der Abtbeilung der Reste unter
der betreffenden Rubrik vorzumerken, um
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