Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

c)  in  der  Darstellung  der  Reste  und
d)  in  der  Nummerirung  der  Urkunden.

Die  Rechnungen  (Hauptbächer)  der  Ministerialkassen
  sind  am  2.  Oktober  der  Ober=Rechnungskammer
  zu  übergeben,  worauf
dieselbe  die  Umersuchung  der  Kasse  durch
einen  Ober-Reoisor  vornehmen  läßt.

F.  14.

Die  am  Rechnungsschluß  erscheinenden
Reste  bezlehen  sich  entweder  auf  die  Einnahme
  oder  auf  die  Ausgabe.  Zu  den  ersteren,
  den  Resten  der  Einnahme,  gehl#ren

a)  die  Kassen-Vorräthe,
b)  die  Rückstände  der  Staatskasse  an
den  auf  sle  angewiesenen  Zuschässen.
Es  kbenen  jedoch  die  Reste  der  Einnahme
nur  in  so  welt  in  das  folgende  Jahr  uͤbertragen
  werden,  als  sle  nothwendig  sind,  um
unbezahlte  Schuldigkelten  aus  den  vorigen
Jahren  damit  zu  decken.  Wenn  eine  solche
Verbindlichkelt  nicht  vorliegt,  so  wlrd  für
den  Kassen-Vorrath,  als  fär  eine  Lieferung
der  Staatskasse  auf  das  Laufende  des  neuen
Jahrs  beschelnigt,  wogegen  diese  den  gleichen
  Betrag  unter  den  Aktiov  -Resten  in
Einnahme  um  als  bleferung  vom  Laufenden
auf  den  Etat  des  betreffenden  Mlnisteriums
in  Ausgabe  stellt.  Räckständige  Schuldigkelten
  der  Staatskasse  von  angewlesenen  Lieferungen
  an  die  Ministerlalkassen  werden

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aufgehoben,  wenn  sie  nicht  fuͤr  eine  ruͤckständige
  Forderung  ubthig  sind.
s.  15.

Die  Reste  in  der  Ausgabe  sind  entweder
am  Rechnungsschluß  bereits  bestimmt,  oder
ibre  Größe  kenn  in  Ermanglung  der  ubthigen
Dekreturen  noch  nicht  mit  Bestimmtheit  angegeben
  werden.  Sie  werden  in  belderlel
Beziehungen  in  specielle  Verzeichnisse  gebracht
  und  der  Staats=  Hauptkasse  ébergeben,
  um  sie  unter  die  Restsumme  der  ganzen
Finanz-Verwaltung  aufjunehmen.

In  dem  künftigen  Jahre  werden  sie  in
dem  Hauptbuche  in  der  Abtheilung  der  Reste,
und  mit  der  Unterscheldung  nach  den  Etats-Rubriken
  vorgetragen.  Ihre  Berichtigung
kann  nur  von  dem  baaren  Kassen-Worrath
oder  von  Restlieferungen  der  Staatskasse  geschehen,
  welche  eben  deswegen  auch  in  dem
Hauptbuche  der  Ministerial-Kassen  in  der
Abtheilung  der  Reste  in  Einnahme  zu  stellen
  sind.

9.  16.

Wenn  auf  eine  Forderung  Abschlags-Zahlungen
  gemacht  werden,  obhne  daß  dieselbe
im  Laufe  des  Jahrs  ihre  endliche  Bestimmung
  erhielte;  so  sind  die  Abschlags-Zahlungen
  in  dem  Hauptbuche  des  folgenden
Jahrs  in  der  Abtbeilung  der  Reste  unter
der  betreffenden  Rubrik  vorzumerken,  um

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