die Gewißheit zu erlangen, daß sie bei der
endlichen Anwelsung des Betrags der Forderung
in Abzug kommen.
Sle sind zu dem Ende jedesmal bei der-Rechnungs-Pruͤfung
in das Revislons-Protokoll
aufzunehmen und dabei Nachwelsungen
über das zu fordern, was für ihre Ers-.
ledigung geschehen sey.
#. 17.
Dle Ministerlal-Kasstere sind in allen Besziehungen
nur dem bethelligten Ministerlum
untergeordnet.
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Verfägungen in Rechnungssachen hat die
Ober-Rechnungskammer durch Porotokoll=Auszüge
dem Ministerium vorzulegen, welches
dieselben durch den Kassler vollziehen
lassen wird..
Es bleibt übrigens der Anordnung der
Ober-Rechnungskammer Überlassen, von dem
ordentlichen Gang der Kassen= und Rechnungsführung
durch unvermuthete Visttationen
sich zu überzeugen, sle hat jedoch jedesmal
den Erfund dem Mialsterium vore
zulegen.
Gegeben Stuttgart den 17. Juni 1822.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Freiherr von Maueler.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Graf von Winzingerode.
Der provisorische Chef des Departement des Innern:
Schmidlin.
Der Finanz-Minister:
von Weckberlin.
Auf Befepl des Khnige:
Der Staats-Sekretär
Vellnagel.