geschehen ist, jedesmal eine schriftliche An-
zelge hlevon zu machen haben.
Nach Verlauf eines Jahrs wird eine
Ne iston der Vorröthe vorgenommen, und
die Abrechnung geschlossen. Das Ergebniß
wird sedoun an das Steuer-Collegium,
unter Bellchluß der Verzelchnisse berichtet,
und, in sofern noch Vorrätbe vorhanden
seon sollten, ein neues Verzeichulß ange-
legt.
Dle etwa sich ergebenden Anstände sind
Kleichfalls dem Steuer-Collegium zur Ent-
scheidung vorzulegen, welchem auch durch
das Ober= und Kameralamt elne summa-
usche Anzesge von den bel der ersten Auf-
nahme vorgefundenen Vorräthen, unter
Auschluß der Kostenzettel, zu machen ist.
II.
Die nach dem F. 2. dem Kbnigl. Flnarz=
Münisterlum äberlaßene Ertheilung von Ein-
fubr-Licenzen sindet nur dann Statt, wenn
entweder von einem bffentlichen Arzt bezengt
wird, daß einer Person der Genuß fran-
ssillschen Weins um ihrer Gesundbeits-Um-
stände willen verordnet worden,
oder daß eine Apotheke zur Zuberestung
von Arznelen te. franzbsischer Weine oder
Branntweine m. bedürfe,
eder wenn das betreffende Oberamt beur-
kundet, daß zum Betrieb eines inländischen
#
G’wer#es es fran;oͤsische Branntwelne
und Essige erforderlich seyen.
Die Größe des einzuführenden Quan-
tums wird jedesmal genau ermäßigt, und
eine Einfuhr-Licenz zu andern als den hler
genannten Zwccken kann nur von Seiner
Majestät dem Kbaig, auf Bericht des
FI#n#nz-Mlnisteriums erkheilt werden.
Wer auf den Greund eines erhaltenen
bleenz-Scheins das ihm gestaltete Quantum
von den unter obrigkeirlicher Aufsscht fle-
henden Vorritben der Wlribe, Weinhä#d=
ler tc. erkaufen will, hat vor allen Dingen
den Licenz-Schein dem betreffenden Ober-
Acelseamt zu übergeben, und an dasselbe
die in J. :. der Verordnung besilmmie
Aufkage von 12 fl. vom Centner zu ent-
richten, worauf von dem Ober-Accisamt
ein Legielmatlons-Schein zur Abgabe an
denjenigen Lekal-Beamten, unter dessen
Aufsicht der Vorrath (nach l. oben) stehen
muß, erthellt wird.
Fär den bezahlten Betrag dleser Auflage
hat das Ober-Acclsamt mit den vorgeschrie-
benen gedruckten Accise-Zelchen zu qulttiren,
und solchen unter der besondern Rubrik:
Impost von vor räthigen französt-
schen Weinen und andern Ge-
tränkenm
mit Beischluß der Licenz-Schelne In selner
Amts-Rechnung in Einnahme zu stellen.