Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

geschehen ist, jedesmal eine schriftliche An- 
zelge hlevon zu machen haben. 
Nach Verlauf eines Jahrs wird eine 
Ne iston der Vorröthe vorgenommen, und 
die Abrechnung geschlossen. Das Ergebniß 
wird sedoun an das Steuer-Collegium, 
unter Bellchluß der Verzelchnisse berichtet, 
und, in sofern noch Vorrätbe vorhanden 
seon sollten, ein neues Verzeichulß ange- 
legt. 
Dle etwa sich ergebenden Anstände sind 
Kleichfalls dem Steuer-Collegium zur Ent- 
scheidung vorzulegen, welchem auch durch 
das Ober= und Kameralamt elne summa- 
usche Anzesge von den bel der ersten Auf- 
nahme vorgefundenen Vorräthen, unter 
Auschluß der Kostenzettel, zu machen ist. 
II. 
Die nach dem F. 2. dem Kbnigl. Flnarz= 
Münisterlum äberlaßene Ertheilung von Ein- 
fubr-Licenzen sindet nur dann Statt, wenn 
entweder von einem bffentlichen Arzt bezengt 
wird, daß einer Person der Genuß fran- 
ssillschen Weins um ihrer Gesundbeits-Um- 
stände willen verordnet worden, 
oder daß eine Apotheke zur Zuberestung 
von Arznelen te. franzbsischer Weine oder 
Branntweine m. bedürfe, 
eder wenn das betreffende Oberamt beur- 
kundet, daß zum Betrieb eines inländischen 
# 
G’wer#es es fran;oͤsische Branntwelne 
und Essige erforderlich seyen. 
Die Größe des einzuführenden Quan- 
tums wird jedesmal genau ermäßigt, und 
eine Einfuhr-Licenz zu andern als den hler 
genannten Zwccken kann nur von Seiner 
Majestät dem Kbaig, auf Bericht des 
FI#n#nz-Mlnisteriums erkheilt werden. 
Wer auf den Greund eines erhaltenen 
bleenz-Scheins das ihm gestaltete Quantum 
von den unter obrigkeirlicher Aufsscht fle- 
henden Vorritben der Wlribe, Weinhä#d= 
ler tc. erkaufen will, hat vor allen Dingen 
den Licenz-Schein dem betreffenden Ober- 
Acelseamt zu übergeben, und an dasselbe 
die in J. :. der Verordnung besilmmie 
Aufkage von 12 fl. vom Centner zu ent- 
richten, worauf von dem Ober-Accisamt 
ein Legielmatlons-Schein zur Abgabe an 
denjenigen Lekal-Beamten, unter dessen 
Aufsicht der Vorrath (nach l. oben) stehen 
muß, erthellt wird. 
Fär den bezahlten Betrag dleser Auflage 
hat das Ober-Acclsamt mit den vorgeschrie- 
benen gedruckten Accise-Zelchen zu qulttiren, 
und solchen unter der besondern Rubrik: 
Impost von vor räthigen französt- 
schen Weinen und andern Ge- 
tränkenm 
mit Beischluß der Licenz-Schelne In selner 
Amts-Rechnung in Einnahme zu stellen.
	        
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