Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Die Ober-Zollämter, bei welchen auf den 
Grund von bicenzen franzbsische Welne oder 
andere Gertenke eingeführt werden, erbeben 
die Auflage von 12 fl. vom Centner gegen 
Zoll Zeichen, und verrechnen solche in ihrem 
Eingangs-Journal, unter Beischluß des 
Licenz-Scheins, mit den übrigen Zoll-Ge- 
fällen. 
III. 
Bel Berechnung und Erhebung der An 
#. v. :. 3. 4. 6. und 7. der Kdnigl. Ver- 
erdnung bestimmten Joll-Austagen per Cent- 
ner ist in Gemäßbeit der Kdnigl. Zell-Ord- 
nung #. 20. durchaus der Sporco-Centner 
(das Brutto-Geolcht) zu Grunde zu le- 
gen, und ein Abzug der Thara ist nicht 
gestattet. 
Bel der Abgabe vorrä#hlger franzbsischer 
Weilne, welche nicht in Bouteillen, sondern 
Elmer= oder Imi; weis geschleht, sind für 
den Simer Flässigkelt Centner Sporco= 
Gewicht in Berechnung zu nehmen. 
Eben dleses ist auch bei den Grenz-Zoll- 
ämtern zu beobachten, wenn die Einfahr 
erlaubter Weine ulcht dem Gewicht, sondern 
dem Maß nach deklariet wird. 
IV. 
In Ansehung derjenigen Stellen der K. 
Verordnung, in welchen eine Nachweisung 
des Ursprungs der Predukte oder Fabrikate 
gefordert wird, wird piemit verfägt, daß 
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diese Rachweisung bestehen muͤsse, entwe- 
der · 
a) in elnem obrigkeitlichen unverdächeigen 
Zeugulß von dem Orte der Hervorbrin, 
tzung, daß der zur Versendung nach 
1 Würremberg bestimmte Artikel in die- 
sem Orte wirklich pervorgebracht werden, 
oder 
b) bel Welnen und Waaren, welche durch 
den Zwischenbandel (d. h. von auslaͤn- 
dischen Handelskeuten, z. B. Maloga 
von Frankfurt) befogen werden, in obilg- 
keitlichen auf Handels -Dokumente ge- 
hründeten Zeugnissen vom Orte des Ver- 
sandis ausgestellt, in welchen die ur- 
sprüngliche Herkunft des Gegenstandes 
beurkundet wird; 
c) bei Gegenständen, welche aus Nach- 
barländern kommen, deren Regierungen 
äbuliche oder gleiche Moßregeln ergrif- 
fen, und eine ordentliche Zoll-Einrich, 
tung haben, kbnnen start der Ursprungs- 
Certifkate auch die an der jensei#lgen 
Grenze gelbeten Ausgangs-Zollzelchen 
angenommen werden, wenn auf solchen 
durch den Zoll-Beamten beurkundet ist, 
daß die ausgehende Waare inländisches 
Produkt sey, und wenn sofort bei der 
auf der Co#xsselligen Eintrilts= Zollstätte 
anzustellenden Präsung kein begründeter 
Zwelfel pierüber entsteht.
	        
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