Die Ober-Zollämter, bei welchen auf den
Grund von bicenzen franzbsische Welne oder
andere Gertenke eingeführt werden, erbeben
die Auflage von 12 fl. vom Centner gegen
Zoll Zeichen, und verrechnen solche in ihrem
Eingangs-Journal, unter Beischluß des
Licenz-Scheins, mit den übrigen Zoll-Ge-
fällen.
III.
Bel Berechnung und Erhebung der An
#. v. :. 3. 4. 6. und 7. der Kdnigl. Ver-
erdnung bestimmten Joll-Austagen per Cent-
ner ist in Gemäßbeit der Kdnigl. Zell-Ord-
nung #. 20. durchaus der Sporco-Centner
(das Brutto-Geolcht) zu Grunde zu le-
gen, und ein Abzug der Thara ist nicht
gestattet.
Bel der Abgabe vorrä#hlger franzbsischer
Weilne, welche nicht in Bouteillen, sondern
Elmer= oder Imi; weis geschleht, sind für
den Simer Flässigkelt Centner Sporco=
Gewicht in Berechnung zu nehmen.
Eben dleses ist auch bei den Grenz-Zoll-
ämtern zu beobachten, wenn die Einfahr
erlaubter Weine ulcht dem Gewicht, sondern
dem Maß nach deklariet wird.
IV.
In Ansehung derjenigen Stellen der K.
Verordnung, in welchen eine Nachweisung
des Ursprungs der Predukte oder Fabrikate
gefordert wird, wird piemit verfägt, daß
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diese Rachweisung bestehen muͤsse, entwe-
der ·
a) in elnem obrigkeitlichen unverdächeigen
Zeugulß von dem Orte der Hervorbrin,
tzung, daß der zur Versendung nach
1 Würremberg bestimmte Artikel in die-
sem Orte wirklich pervorgebracht werden,
oder
b) bel Welnen und Waaren, welche durch
den Zwischenbandel (d. h. von auslaͤn-
dischen Handelskeuten, z. B. Maloga
von Frankfurt) befogen werden, in obilg-
keitlichen auf Handels -Dokumente ge-
hründeten Zeugnissen vom Orte des Ver-
sandis ausgestellt, in welchen die ur-
sprüngliche Herkunft des Gegenstandes
beurkundet wird;
c) bei Gegenständen, welche aus Nach-
barländern kommen, deren Regierungen
äbuliche oder gleiche Moßregeln ergrif-
fen, und eine ordentliche Zoll-Einrich,
tung haben, kbnnen start der Ursprungs-
Certifkate auch die an der jensei#lgen
Grenze gelbeten Ausgangs-Zollzelchen
angenommen werden, wenn auf solchen
durch den Zoll-Beamten beurkundet ist,
daß die ausgehende Waare inländisches
Produkt sey, und wenn sofort bei der
auf der Co#xsselligen Eintrilts= Zollstätte
anzustellenden Präsung kein begründeter
Zwelfel pierüber entsteht.