Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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rohen Stabl, Stab-Stangen= und Zaln- 
Eisen, auch Guhwaaren, 
franzbsiche Tabaksbläuer, und fabricirten! 
Tabak. 
oorzunebmen ;o haben, die Ober-Zollämter- 
den Unterfollern die Beobachtung dieses. 
Verbois erastlich und. unter Bedrohung mit. 
einer Strase von zwei, kleinen. Freveln für- 
einer jeven Uebertretungs Fall elnzuschärfen. 
und denselben, die Welsung zu erthellen, daß 
sie die bei ibnen etwa ankommenden Artikel. 
dleser Art, nach der Wahl des Fubrmanns. 
oder Trägers, entweder uͤber die Gtenze zu- 
ruͤckschaffen, oder. unter Beigebung, eines. 
sichern Beglelters auf Kosten des Zollpflich. 
tigen vor das Ober-Zollamt bringen lassen 
sollen. 
Wobei es sich von selbst versiebt, daß die 
genannten Artikel in. dem Falle auch bei 
Unter-Zollstätten vergollt werden koͤnnen, 
wenn sie im. Grenz-Verkehr mit Ursprungs- 
Zeugnissen aus Nachbarländern kommen, 
auf welche nach den oben ad V. gegebenen. 
Besiimmungen dle erhb#eten Zblle alcht an- 
gewendet werden. 
Sturtgart den 1. Jull. 1622. 
Jäger. 
  
Formular. 
Patent. 
der Fabrlk 
Der. Reisende 
des Hamlungshauses 
aus. erklärt am heuisgen Tage, daß er gesonnen. 
sep., in den Kdalgl. Württembergischen Staaten, nachstehenoe. Waaren-Ar#kel 125 
zum. Verkauf anzubseten,, oder Bestellungen, darauf anzunehmen.. Es Ist. daher demselben 
zu, dlesem Behuf das geger wärtige, auf ein: Jahr gültige Patent ertbeilt, und von ihm 
biefür die durch die Khnigl. Verordnung vom :. Janl 133: bestimmte Abgabe von 
lebn, Reichstbalern oder. 15 fl. en die unterzeichnete Amtsstelle baar entrichtet worden. 
Kraft dies den. 18 
C# Khnigl. Wärttembergisches Ober-Arciseamt.
	        
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