Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

in der Zoll-Ordnung 99. 34. 36. und 
42., so wie die zu Beguͤnstigung des 
Zwischenhandels in den General-Ver- 
ordnungen vom :#. Oktober 18:2. F. 1. 
und 1. Februar 1877. y. 3. gegebenen 
Bestimmungen, nicht zu Unterschlelfen 
mißbraucht werden. Zu dem Ende 
wird auf die Vorschrift vom 35. Sep- 
tember 1815 (Staats= und Regzie= 
Frungs -Blatt pag. 459) verwiesen, 
und hlemit nech welter verfägt, 
daß nicht nur die Einiritts-Zolläm- 
ter die Frachtbriefe über alle, bei 
ibnen als Transitogut deklarirte, für 
inländlsche Spediteurs und Handels- 
leute eingeführte Waaren, nach ge- 
schehener Berzollung, unter versiegel- 
tem Couvert an die Zollämter der 
Abladungsorte zur weiteren Contro- 
lirung einsenden, sondern auch dle 
letztern jedesmal den Elntritts-Zoll- 
ämtern Nachricht über den richtigen 
Empfang solcher Frachtbrlefe erthei- 
len sollen, 
wobei es sich von selbsi versteht, daß 
von solchen Gütern, die vom Auslande 
nicht direkte durchs Land gehen, sendern 
zur Weiter-Spedition oder zum Zol- 
schenhandel an ein inländisches Hand- 
lungshaus versandt werden, nur dieje- 
nigen als Transitogut zu behandeln fund, 
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die nach den Frachtbriefen an Orte ge- 
hen, wo Ober-Zollämter und oͤffentliche 
Lagerhäuser bestehen, durch welche dle 
in 9#. Au. 4. der Zoll Ordnung gege- 
benen Vorschriften fär die Controllrung 
der Translto-Waaren erfüllt werden 
koönnen. s 
7.) Der in s. 28. der Zoll-Ordnung vor- 
geschriebenen Untersuchung der Ladun- 
gen der Frachtfahrer haben die Zoll- 
Beamten so olel wöglich selbst anzu- 
wohnen, und solche ohne Noth nicht 
allein den Zell-Aufwärtern zu überlas- 
sen, und da 
6.) für die sichere Erhebung der Ein- 
gangszölle viel daran gelegen ist, daß 
dle Richtigkeit des deklarirten Gewichts 
und Inhalts der Waaren-Celli gehbrig 
geprüft werde; so wird dle genaue 
Visitation und das NRachwägen der 
Celli hiemit in der Art angeordnet, 
daß solche hie und da, jedoch häufiger 
als bisher vorgenommen werdes sollen, 
damit keln Frach'fahrer sicher sey, ob 
und wann ihn elne nähere Unterfu- 
chung treffe. 
Die hiebel auf dat Oeffnen und Wie- 
derherstellen der Colli zu verwendenden 
Kosten slad, im Falle nichts unrichti- 
tes entdeckt worden, auf die Zollkasse 
in übernehmen.
	        
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