in der Zoll-Ordnung 99. 34. 36. und
42., so wie die zu Beguͤnstigung des
Zwischenhandels in den General-Ver-
ordnungen vom :#. Oktober 18:2. F. 1.
und 1. Februar 1877. y. 3. gegebenen
Bestimmungen, nicht zu Unterschlelfen
mißbraucht werden. Zu dem Ende
wird auf die Vorschrift vom 35. Sep-
tember 1815 (Staats= und Regzie=
Frungs -Blatt pag. 459) verwiesen,
und hlemit nech welter verfägt,
daß nicht nur die Einiritts-Zolläm-
ter die Frachtbriefe über alle, bei
ibnen als Transitogut deklarirte, für
inländlsche Spediteurs und Handels-
leute eingeführte Waaren, nach ge-
schehener Berzollung, unter versiegel-
tem Couvert an die Zollämter der
Abladungsorte zur weiteren Contro-
lirung einsenden, sondern auch dle
letztern jedesmal den Elntritts-Zoll-
ämtern Nachricht über den richtigen
Empfang solcher Frachtbrlefe erthei-
len sollen,
wobei es sich von selbsi versteht, daß
von solchen Gütern, die vom Auslande
nicht direkte durchs Land gehen, sendern
zur Weiter-Spedition oder zum Zol-
schenhandel an ein inländisches Hand-
lungshaus versandt werden, nur dieje-
nigen als Transitogut zu behandeln fund,
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die nach den Frachtbriefen an Orte ge-
hen, wo Ober-Zollämter und oͤffentliche
Lagerhäuser bestehen, durch welche dle
in 9#. Au. 4. der Zoll Ordnung gege-
benen Vorschriften fär die Controllrung
der Translto-Waaren erfüllt werden
koönnen. s
7.) Der in s. 28. der Zoll-Ordnung vor-
geschriebenen Untersuchung der Ladun-
gen der Frachtfahrer haben die Zoll-
Beamten so olel wöglich selbst anzu-
wohnen, und solche ohne Noth nicht
allein den Zell-Aufwärtern zu überlas-
sen, und da
6.) für die sichere Erhebung der Ein-
gangszölle viel daran gelegen ist, daß
dle Richtigkeit des deklarirten Gewichts
und Inhalts der Waaren-Celli gehbrig
geprüft werde; so wird dle genaue
Visitation und das NRachwägen der
Celli hiemit in der Art angeordnet,
daß solche hie und da, jedoch häufiger
als bisher vorgenommen werdes sollen,
damit keln Frach'fahrer sicher sey, ob
und wann ihn elne nähere Unterfu-
chung treffe.
Die hiebel auf dat Oeffnen und Wie-
derherstellen der Colli zu verwendenden
Kosten slad, im Falle nichts unrichti-
tes entdeckt worden, auf die Zollkasse
in übernehmen.