Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Ixvice auch noch in benaunten Zah- 
len, und für dle Erspektanten II48 vice 
in der einfachen Proportions-Rech- 
nung leichte Beisplele aufgeben. 
7.) An dem halben Tage der schriftlichen 
Ausarbeitungen wlrd keinem Schüler 
gestattet, länger als Vormittags bis 
1: Uhr und Nachmittags bis 6 Uhr 
zu bleiben. Mit dem Schlag :½: und 
6 Uhr werden alle Arbelten abgefor- 
dert; welscher Schüler eiwa nicht fertig 
seyn sollte, hat seine Arbeit dennoch, 
unoollendet wie sie ist, zu übergeben, 
und sichs seibst zuzuschrelben, wenn 
seine mindere Fertigkese im Ausarbeiten 
nicht ehne gerechten Einfluß auf selne 
Beurtheilung bleibt. 
6.) An den beiden Tagen des dLand- 
Eramens werden sowohl Bormittage als 
Nachmittags die Thüren des Gym- 
nasiums verschlossen, und die bleherige 
Gerohnbelt, Rachmilttags Zuhbrer 
zuzulassen, wlrd, als vlelfach störend, 
aufgehoben. 
9.) Dae Austreten der Schüler nach 
dem Land-Eramen aus ihren Lehr- 
Anstalten vor dem Anfang der Herbst- 
Vakanz wird allgemeln streng verboten, 
und den Rektioren der Lehr-Anstalten, 
so wie den evangelischen Dekanen auf 
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dem kande befehlen, von jedem Schäler, 
der sich dieses willkührlich erlauben sollte, 
segleich eine Anzeige an den Kdnigl. 
Studienrath zu machen. 
II.) Die Prüfung aller derjenigen, wesche 
lim nächsten Herbst in des evengelische 
Seminar zu Tüblugen aufgenommen 
werden, oder auf esgene Kosten die Uni- 
versteät für das Stadlum der eoangeli- 
schen Theelogie bezlehen wellen, wird 
Mittwechs und Dennersiags den 25. 
und 26. September; 
III.) die Prüfung derjenigen aber, welche 
die Unioerst#ät für das Studium der 
Rechte, der Medizin, der höhern Chlrurgie 
oder der Cameral-Wissenschaften bezlehen, 
oder von einem Fach zu einem andern 
(namentlsch auch von der nledern Chlrur- 
clc zur höhern) übergehen wellen, wird 
Mittwoch und Donnerstag den 18. und 
19. September im hlessgen Gomnasio 
vorgenommen. Alle dicjealgen, welche 
auf ihre Gesuche um Zulassung zu dle- 
sen Prüfungen nicht durch besondere Er- 
lasse zurückgewlesen werden, haben sich 
bei denselben an den dazu bestimmten 
Tagen, je Morgens Uhr pünktlich ein- 
zustuden, und Tags zuvor bel dem Rektor 
des Gymnasiums zu melden. 
Stuttgart den 29. Jull 1822. 
Suͤskind.
	        
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