5) Die Prüfung für die Aufnahme in das Wilhelms-Stift (katbolische Convikl) in Tübinzen
betreffend. ·
Die Pruͤfung fuͤr die Aufnahme in das
Wilbelms-Stift (katholische Conofkt) in
Tübingen wird in den Städten Ellwangen
und Rottwell den 2. und 3. September vor-
genommen werden.
Dle Kenntnisse, welche bei dleser Präfung
gefordert werden mässen, sind in der Ver-
ordnung vom 10. Angust 1313, Staats= und
Reglerungs-Blat: Nro. 48. angegeben.
c) Die Präsung für die vorläufige Legitimation zum Sendium der katholischen T
Die Pfarrämter werden aufgefordert, dle-
jenigen Schäler ihres Pfarr-Bezieks, welche
auswärtige Lehr-Anstalten besuchen, anzu-
weisen, sich längstens am Tage vor der Präs
fung bei dem Rektor zu melden.
Stuttgart den 9. Jull 1873.
Süskind.
#rpsg —
heologie
betressend.
Den :5. und à 1. September dleses Jahrs
wlrd in den Städten Ellwangen, Rottweil,
Ehingen und NRavensburg dle Prüfung der-
jenigen Schüler, welche zu dem künftigen
Srtudium der kathollschen Theologle vorläufig
legitimirt werden wollen, vorgenommen.
Die Lehrer der latelalschen Schulen haben
ihre Schüler, wenn sie die in der Verord-
nung vom 11. December 1818, Staats-
und Regierungs-Blalt Nro. )3. bezeichne-
ten Kenmölsse erworben haben, und die
Hfarrämter diejenigen, welche sich an aus-
ländischen Lehranstalten aufhalten, anguwei-
sen, sich vlerzehen Tage vor der Präsung
bel dem katholischen Dekan als Vorstand
der Prüfunge-Commission schriftlich zu mel-
den, und am PVorabend vor der Prüfung
um so gewisser einzufinden, als keine außer-
ordentliche Prüfung gestattet wird. Zugleich
wird bemerkt, doß vom Jahr 13-:3 an keln
Schüler mehr zu dieser Prüfung zugelassen
wicd, wenn er am 1. November desselben
Jahrs das sechszehnte Jahr zurücklegt.
Stuttgart den 2c9. Juli 1327.