Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

5) Die Prüfung für die Aufnahme in das Wilhelms-Stift (katbolische Convikl) in Tübinzen 
betreffend. · 
Die Pruͤfung fuͤr die Aufnahme in das 
Wilbelms-Stift (katholische Conofkt) in 
Tübingen wird in den Städten Ellwangen 
und Rottwell den 2. und 3. September vor- 
genommen werden. 
Dle Kenntnisse, welche bei dleser Präfung 
gefordert werden mässen, sind in der Ver- 
ordnung vom 10. Angust 1313, Staats= und 
Reglerungs-Blat: Nro. 48. angegeben. 
c) Die Präsung für die vorläufige Legitimation zum Sendium der katholischen T 
Die Pfarrämter werden aufgefordert, dle- 
jenigen Schäler ihres Pfarr-Bezieks, welche 
auswärtige Lehr-Anstalten besuchen, anzu- 
weisen, sich längstens am Tage vor der Präs 
fung bei dem Rektor zu melden. 
Stuttgart den 9. Jull 1873. 
Süskind. 
#rpsg — 
heologie 
betressend. 
Den :5. und à 1. September dleses Jahrs 
wlrd in den Städten Ellwangen, Rottweil, 
Ehingen und NRavensburg dle Prüfung der- 
jenigen Schüler, welche zu dem künftigen 
Srtudium der kathollschen Theologle vorläufig 
legitimirt werden wollen, vorgenommen. 
Die Lehrer der latelalschen Schulen haben 
ihre Schüler, wenn sie die in der Verord- 
nung vom 11. December 1818, Staats- 
und Regierungs-Blalt Nro. )3. bezeichne- 
ten Kenmölsse erworben haben, und die 
Hfarrämter diejenigen, welche sich an aus- 
ländischen Lehranstalten aufhalten, anguwei- 
sen, sich vlerzehen Tage vor der Präsung 
bel dem katholischen Dekan als Vorstand 
der Prüfunge-Commission schriftlich zu mel- 
den, und am PVorabend vor der Prüfung 
um so gewisser einzufinden, als keine außer- 
ordentliche Prüfung gestattet wird. Zugleich 
wird bemerkt, doß vom Jahr 13-:3 an keln 
Schüler mehr zu dieser Prüfung zugelassen 
wicd, wenn er am 1. November desselben 
Jahrs das sechszehnte Jahr zurücklegt. 
Stuttgart den 2c9. Juli 1327. 
 
	        
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