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Candidaten, welche um Aufnahme als Re-
ferendäre zwelter Classe etwa bliten mochten,
wird nunmehr überlassen, lhre diesfälllgen
Gesuche binnen acht Tagen bel dem Königl.
Justlz-Ministerlum einzurelchen.
Stuugart den J. August #832:.
Maucler.
B.) Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, die im Königreiche stattfindenden Postporto-Besreiungen betreffend.
In Bezlehung auf die Vorschrift wegen
Bebandlung des Dostporto bei sämtlichen
Staats-Behbrden vom 29. März k. J. wird
eine Zusammenstellung der Postporto= Be-
freiungen, so weit diese von jenen bel dem
amtlichen Briefwechsel zu berückslchtigen sind,
in der Bellage bekannt gemacht.
Auher dem allgemeinen Grundsatze, daß
dat Postfreithum sich nicht auf auswärtige
Postauslagen erstrecke, treten Insbesondere
A.) in Hirsicht auf Inlaͤnder und inlaͤn-
dische Angelegenheiten
folgende Bestimmungen ein:
1.) die Portofreihelt findet sowohl bei der
Brlefpost als bei der fahrenden Post
statt, «
a) für Seine Mojestät den Kbnig
und die Kdnigliche Fomilie,
b) für die in der Zusammenstellung auf-
gefährten Hof= und Staats-Behhbrden,
und «
c)fürdiedaklnangezeiqienHof-und
Staats-Beamten, mit Ausnahme der
Praͤsidenten der beiden Kammern der
Landstände und der ersten Vorstaͤnde
bei den hohern Landes= Colleglen und
der Hof-Domänen-Kammer, welche
nur vom Briefporto befreit sind, in
soferne nicht einzelnen Drésidenten und
Direktoren vor der Verwaltungs-Or-
ganisation lm Jahr 1317 auch die Be-
freiung vem Posiwagen-Porto zustand,
die ihnen für ihre Person und Dlenst-
zeit verbleibt.
d) Für alle in der Zusammenstellung ge-
nannten Gegenstände und Anstalten,
bei welchen nicht eine Beschränkung
der Besreiung auf die Briefpost aus-
drücklich bemerkt ist.
3#.) Den von Hof-Milltär= und Cigoilstel-
leu ausgebenden Briefen und Paketen,
auf welche dle Postporto-Freibelt ange-
wendet werden soll, ist in der Regel das
amtliche Siegel aufzudrücken.