Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

4.) Durch wirklich angestellte Mablpro- 
ben in Gegenwart von Sachkandigen 
muß ihre Tüchtigkeit zum Feinmohlen 
bewiesen werden. 
P) Um erfolslose Nachforschungen und 
die damit verbundenen Kosten so viel 
mmöglich zu vermelden, baben die Preis- 
bewerber, wenn sle ein Steinlager ent- 
decken, das ihrer Meinung nach die er- 
forderlichen Eigenschaften haben mdchte, 
vorerst ein Muster desselben, bestehend 
in einem einzelnen Steine, welcher ei- 
nen halben Schuh lang und breit und 
auf einer Seltenfläche feln eben gespitzt 
worden ist, auf ihre Kosten an den 
Ober-Müdlen= Jnspektor Obersten von 
Duttenbofer in Stuttgart einzu- 
schicken, welcher nach vorgängiger Prä- 
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fung des Musters den Elnsender dar- 
ber belehren wird, ob dasselbe einlge 
Hoffnung zu Erlongung des Preises 
gewähre, und somit zur weltern Ver- 
folgung von Seite des Prelsbewerbers 
geeignet sey. 
6.) Die nähern Beweise der Preiswür= 
würdiekelt, wie solche oben (y. 1—4) 
bezeichnet worden, sind bie zum 2. Juli 
des Jahrs 18:25 an gedachten Obersten 
v. Duttenhefer elnzusenden. 
7.) Der ausgesetzte Preis bestehet in 
dreihundert Gulden, wogegen jeder 
Prelsbewerber die von ibm aufgewen- 
deten Kosten auf sich zu leiden hat. 
Stuttgart den :1. August 1872. 
Schmidlin. 
.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Die Auflösung der bisherigen Frucht= und Wein-Verraltungs-Commission betreffend. 
Da Seine Könsgliche Majestät 
vermbge höchster Entschließung vom ½7. Juni 
d. J. die Auslbsung der blsber bestandenen 
Frucht= und Wein-Administratiens-Com- 
misston (Staats= und Reglerungs-Blatt 
von 1319. S. 147) verfägt, und die Ge- 
schäfte derselben, mit Ausnapme der der 
Staats= Hauptkassen-Verwaltung verbebol- 
tenen allgemelnen Verfügungen über die 
Frucht= und Wein= Vorräthe, den Krels 
Finanzkammern zugewiesen haben; so wird 
dleses mit dem Anfügen für die Kbnigl. 
Kameralämter bekannt gemocht, doß alle 
bisher jener Commission zu erstatten gewes 
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