Nichtschulden betreffend, die Berufung
wegen Mangels einer gegründeten Be-
schwerde nicht angenommen, und der Ant
unter Verurtheilung in die Kosten dieser
Instanz damlt abgewlesen.
15. In der Rechtsstreitigkeit zwischen Tho-
mas Krauß, von Ober-Grießbelm, Kl.,
und dem Kbnigl. Finanz-Departement,
Bekl., Eoiktions-Lelstung wegen aufseho-
bener Steuerfreihelt betreffend, wurde die
Klage wegen gänzlicher Grundlosüskel#t
ohne weitere Verhandlung der Sache durch
Erkenntaiß vom 5., erdffnet den à2. Juni,
abgewiesen, und der Kläger in dle Kosten
verurthellt.
14. In der Appellationssache von dem Ober-
amtsgerichte Ludwlgsburg zwischen dem
Commun-Rechnungs-Reolsor Johann
Gottlieb Mayer daselbst, Llquidanten in
dem Conkurse des vormaligen Birenwirths
Klein allda, nun Beständers zu Kornwest-
heim, Nien, und der Hospitalvflege zu
Ludwigsburg, Mit-Liquidantin, Atin, die
an ein zuerkanntes Absonderungs-Recht.
geknüpfte Beschwerde der Entrichtung
von Grundzinsen betreffend, ist die Be-
rufung durch das am 5. Juli gefällte, den
15. Juli erdffnete Urthell wegen Ver-
säumnisses der fünfzehentägigen Nothfrist,
unter Verurtheilung des Anten in die
Kosten, nicht angenommen worden.
15. In der Rechtssache erster Instanz zwi-
schen dem Hof-Schreiner Schwelkle zu
Stuttgark, Kl., Jaten, und dem Staats-
Minister Freiherrn von Jasmund daselbst,
Bekl., Inten, Wiederelnsetzung des Bekl.,
Inten, in den vorigen Stand gegen die
versäumte Frist zu Einreichung der Ein-
redeschrift in der Neben= dann elne
Schuldforderung von :45 fl. 30 kr. samt
Zinsen in der Hauptsache betreffend,
wurde vermbge Erkenniisses vom :4.
Mal, Inf. 13. Juli, nach vorgängiger
Wlederelnsetzung des Bekl., Inten, in
den vorigen Stand gegen genanntes Ver-
säumniß unter Verglelchung der Prozeß-
Kosten in der Hauptsache, und Verur-
tbeilung des Bekl., Inten, in dle der
Nebensache, derselbe zu Bezahlung der
seit Jakobi 1819 an der libellirten Schuld
verfallenen Raten samt Verzuzzszinsen
verurtheilt.
16. In der Appellatlonssache von dem Stadt-
gerichte Stuttgart zwischen dem Mezger
Carl Murr von da, Kl., Anten, und
seiner vermelntlichen Ehefrau, Friderlke
Schurr ebendaselbst, Bekl., Atin, Pri-
vat-Genugthuung und Schadens-Ersetz
betreffend, wurde vermöge Beschlusses vom
12. Juni, ins. 3. Juli, die Berufung
wegen versäumter Frist zu Elnreichung
der Beschwerdeschrift für verlassen erklärt,
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