Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Nichtschulden betreffend, die Berufung 
wegen Mangels einer gegründeten Be- 
schwerde nicht angenommen, und der Ant 
unter Verurtheilung in die Kosten dieser 
Instanz damlt abgewlesen. 
15. In der Rechtsstreitigkeit zwischen Tho- 
mas Krauß, von Ober-Grießbelm, Kl., 
und dem Kbnigl. Finanz-Departement, 
Bekl., Eoiktions-Lelstung wegen aufseho- 
bener Steuerfreihelt betreffend, wurde die 
Klage wegen gänzlicher Grundlosüskel#t 
ohne weitere Verhandlung der Sache durch 
Erkenntaiß vom 5., erdffnet den à2. Juni, 
abgewiesen, und der Kläger in dle Kosten 
verurthellt. 
14. In der Appellationssache von dem Ober- 
amtsgerichte Ludwlgsburg zwischen dem 
Commun-Rechnungs-Reolsor Johann 
Gottlieb Mayer daselbst, Llquidanten in 
dem Conkurse des vormaligen Birenwirths 
Klein allda, nun Beständers zu Kornwest- 
heim, Nien, und der Hospitalvflege zu 
Ludwigsburg, Mit-Liquidantin, Atin, die 
an ein zuerkanntes Absonderungs-Recht. 
geknüpfte Beschwerde der Entrichtung 
von Grundzinsen betreffend, ist die Be- 
rufung durch das am 5. Juli gefällte, den 
15. Juli erdffnete Urthell wegen Ver- 
säumnisses der fünfzehentägigen Nothfrist, 
unter Verurtheilung des Anten in die 
Kosten, nicht angenommen worden. 
15. In der Rechtssache erster Instanz zwi- 
schen dem Hof-Schreiner Schwelkle zu 
Stuttgark, Kl., Jaten, und dem Staats- 
Minister Freiherrn von Jasmund daselbst, 
Bekl., Inten, Wiederelnsetzung des Bekl., 
Inten, in den vorigen Stand gegen die 
versäumte Frist zu Einreichung der Ein- 
redeschrift in der Neben= dann elne 
Schuldforderung von :45 fl. 30 kr. samt 
Zinsen in der Hauptsache betreffend, 
wurde vermbge Erkenniisses vom :4. 
Mal, Inf. 13. Juli, nach vorgängiger 
Wlederelnsetzung des Bekl., Inten, in 
den vorigen Stand gegen genanntes Ver- 
säumniß unter Verglelchung der Prozeß- 
Kosten in der Hauptsache, und Verur- 
tbeilung des Bekl., Inten, in dle der 
Nebensache, derselbe zu Bezahlung der 
seit Jakobi 1819 an der libellirten Schuld 
verfallenen Raten samt Verzuzzszinsen 
verurtheilt. 
16. In der Appellatlonssache von dem Stadt- 
gerichte Stuttgart zwischen dem Mezger 
Carl Murr von da, Kl., Anten, und 
seiner vermelntlichen Ehefrau, Friderlke 
Schurr ebendaselbst, Bekl., Atin, Pri- 
vat-Genugthuung und Schadens-Ersetz 
betreffend, wurde vermöge Beschlusses vom 
12. Juni, ins. 3. Juli, die Berufung 
wegen versäumter Frist zu Elnreichung 
der Beschwerdeschrift für verlassen erklärt, 
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