wegen gleicher Vergeben ebenfolls zu
achtmonatlicher Festunge= Arbeits-
strofe;
dc) Jekob Hoffmann, von Ehningen,
wegen grober und injuridser Unbotmäßig-=
keit gegen den Oberamtwann v. Kauf-
mann, verbunden mit thätlicher Wider=
seelichkeit gegen zwel Gensd'armen und
Aufforderung der versammelten Volks-
menge zu gleicher Widersetzlichkelt, so
wie wegen Brechung eines Handgelät-
des, zu sechsmonatlicher Fesiungs=
Albeitestrafe, und
d) David Rall, von Ehningen, we#en
grober Unbotmäßigkeit gegen den Ober-
amtmann v. Kaufmann, den Amtmann
Faber und zwei Gened'armen, ferner
wegen Lärmens und Schimpfens auf
bffentlicher Straße und Brechung eines
Handgelübdes, endlich wegen Thellnahme
an einem Cowplot zu thätlicher Miß-
bandlung des Martin Kuhn, zu elner
fünfmonatlichen Festungs= Arbeits-
strafe verurtheilt,
auch jedem der vier Inqussiten seine Haft-
und 7 der Untersuchungs-Kosten, die Kur-
kosten des Martin Kuhn aber den drei
Inquisikten Lotterer, Hummel und Rall
zugeschieden.
An demselben Tage ist!
13. auf die von dem Oberamtsgerschte Rott-
568
weil gefährte Unterfach ng der suspendirie
Schuliheiß Mogger, von Danutmergen,
wegen Miturheberschaft, beziehungemeise
Tbeilln#abme an den in der dortigen Gemeln-
de-Verwaltung olele Johre hindurch fert-
geführten Nebenrechnungen und mehreren
Fälschungen zu Bedeckung derselben, se
wie wegen anderer Dienstvergehen, neben
Entsehung von seiner Schel###igenftell:
und Unfébigkeltes-Erklärung zu Be-
kleidung eines bffen#llchen Annes zu elner
olerwmdchigen Gefiängultrasf-, so wi-
um Ersetz des verursachten Schorcns
und zweier Füefbelle der Unersuchungs
Kesteu verurtheist worden.
Den 23. Juli wüurde:
14. dem Christeph Kegel, von Reutlingen,
wegen vorsätzlicher Verwundung seiner
Ebefrau durch einen Messersiich, mehr-
fäliiger früherer, sewehl gegen Letze#a
den Toglehner Holle ausgesteßenen Dro
bungen, thärlicher Mißbendlung seines
zehenjährigen Sehnes und der Tochter des
Weingärtners Klein, und wegen ebebre-
cherischen Zuwandels zu der Catharine
Köfner, unter Bedrohung mit einer durch
kerperliche Züchilgung geschärften Zucht-
hausstrafe für den Räckfall in ähnliche Ver-
gehungenelne sechsmonatliche Festungs-
Arbeitsstrase zuerkannt, und ihm seine