Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Weingärtner zu Großheppach, Oberamts 
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MWidiblingen, wegen fortgesetzter thätlicher 
Mithandlung seines leiblichen Vaters, 
tpätlicher Mißhandluns seiner Stlefmutter, 
gefährlicher Drohungen gegen seinen Va- 
ter, grober wbrtlicher Injurien gegen 
beide, und ausgestoßener Schmähworte 
gegen die ihm vorgesetzte Obrigkelt, neben 
der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner 
Aerrest= und smtlicher Untersuchungs- 
Kosten, eine fünfzehnmonatliche Fe- 
stungsstrafe zuerkannt. 
An demselben Tage wurde: 
11. in der von dem Oberamtsgerichte Lud- 
w#gsburg verhandelten Untersuchungs- 
sache gegen den Festungssträfling Jehan- 
nes Scheuffele, von Weilheim, Ober- 
amts Kirchheim, erkannt: daß derselbe 
wegen Entwelchung vom Straf-Arbeits: 
platze, zu einer khrperlichen Züchelgung 
mit je vier zig Stockstreichen, zwei 
Tage nach einander, und zu einer wei- 
tern einjährigen Festungsstrafe, so 
wie zu Bezahlung sämtlicher Untersu- 
chunge Arrest= und Azungs-Kosten 
zu verurtheilen sey. 
Am 13. December wurder 
13. auf die von dem Oberamtsgerichte 
Cannstadt gefährte Untersuchung: 
a) Georg Klemm, vormaliger herrschaft- 
licher Weingartmeister-Amts-Verweser 
von Unter Türkheim, wegen betrügerk- 
scher Anrechnungen, wegen Eigenmäch-= 
tigkeit, und unbefugter Zueignungen, 
neben dem Ersatze des Schadens, und 
1 der Untersuchungs-Kosten, zu einer 
seiner kbrperlichen Beschaffenheit ange- 
messenen viermonatlichen Festungs-= 
strafe verurtheilt; 
b) Ludwlg Carl Blickle, Bürgermeister 
und Gemeinderath zu Unter-Tärkheim, 
wegen Theilnahme an dem Betrug des 
Georg Klemm, von seinen Aemtern 
kassirt, mit dreiwbchlger Ge- 
fängnißstrafe belegt, und ihm der Er- 
satz des Schadens unter soelidarischer 
Verbindlichkelt mit Klemm, auch dle 
Bezahlung von : der Untersuchungs- 
Kosten, auferlegt. 
An demselben Tage wurde: 
15. der zu Weinsberg in Untersuchung ge- 
gekommene Martin Fries, Chlrurg von 
Adolzfurth, Oberamts Oehringen, wegen 
wlederholten Medicastrirens, mit drei- 
monatlicher seiner kbrperlichen Be- 
schaffenheit angemessener Festungsstrafe, 
neben Zuscheldung der Untersuchungs- 
Kosten belegt, und ihm die Ausübung 
seiner Chlrurgen-Drofession auf ein hal- 
bes Jahr, von seiner Entlassung von 
der Festung an gerechnet, verboten.
	        
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