Weingärtner zu Großheppach, Oberamts
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MWidiblingen, wegen fortgesetzter thätlicher
Mithandlung seines leiblichen Vaters,
tpätlicher Mißhandluns seiner Stlefmutter,
gefährlicher Drohungen gegen seinen Va-
ter, grober wbrtlicher Injurien gegen
beide, und ausgestoßener Schmähworte
gegen die ihm vorgesetzte Obrigkelt, neben
der Verbindlichkeit zu Bezahlung seiner
Aerrest= und smtlicher Untersuchungs-
Kosten, eine fünfzehnmonatliche Fe-
stungsstrafe zuerkannt.
An demselben Tage wurde:
11. in der von dem Oberamtsgerichte Lud-
w#gsburg verhandelten Untersuchungs-
sache gegen den Festungssträfling Jehan-
nes Scheuffele, von Weilheim, Ober-
amts Kirchheim, erkannt: daß derselbe
wegen Entwelchung vom Straf-Arbeits:
platze, zu einer khrperlichen Züchelgung
mit je vier zig Stockstreichen, zwei
Tage nach einander, und zu einer wei-
tern einjährigen Festungsstrafe, so
wie zu Bezahlung sämtlicher Untersu-
chunge Arrest= und Azungs-Kosten
zu verurtheilen sey.
Am 13. December wurder
13. auf die von dem Oberamtsgerichte
Cannstadt gefährte Untersuchung:
a) Georg Klemm, vormaliger herrschaft-
licher Weingartmeister-Amts-Verweser
von Unter Türkheim, wegen betrügerk-
scher Anrechnungen, wegen Eigenmäch-=
tigkeit, und unbefugter Zueignungen,
neben dem Ersatze des Schadens, und
1 der Untersuchungs-Kosten, zu einer
seiner kbrperlichen Beschaffenheit ange-
messenen viermonatlichen Festungs-=
strafe verurtheilt;
b) Ludwlg Carl Blickle, Bürgermeister
und Gemeinderath zu Unter-Tärkheim,
wegen Theilnahme an dem Betrug des
Georg Klemm, von seinen Aemtern
kassirt, mit dreiwbchlger Ge-
fängnißstrafe belegt, und ihm der Er-
satz des Schadens unter soelidarischer
Verbindlichkelt mit Klemm, auch dle
Bezahlung von : der Untersuchungs-
Kosten, auferlegt.
An demselben Tage wurde:
15. der zu Weinsberg in Untersuchung ge-
gekommene Martin Fries, Chlrurg von
Adolzfurth, Oberamts Oehringen, wegen
wlederholten Medicastrirens, mit drei-
monatlicher seiner kbrperlichen Be-
schaffenheit angemessener Festungsstrafe,
neben Zuscheldung der Untersuchungs-
Kosten belegt, und ihm die Ausübung
seiner Chlrurgen-Drofession auf ein hal-
bes Jahr, von seiner Entlassung von
der Festung an gerechnet, verboten.