Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

prozeßleirende, obgleich in Form einer 
Sentenz getroffene Verfügung des Unter- 
richters ergriffene Ation als solche als 
unstatthaft, aber auch in der Eigenschaft 
eines Rekurses als unbegrändet verworfen 
weorden. 
Am g. Juli wurde: 
5. in der Appellationssache von dem Ober- 
amtsgerichte Muͤnsingen zwischen Friedrich 
Krumm, von Neckarhausen, Kl., Anten, 
und Jehann Georg Rummel, von Justin- 
gen, Bekl., Aten, die ergriffene Beru- 
fung wegen versäumter neunzigtägiger 
Rochfrist zu Elnrelchung des Beschwerde- 
Libells für verlassen erklärt; 
4. dle Beschwerde des Anton Bendel, von 
Magenhaus, gegen das Erkenntniß des 
Oberamtsgerichts Saulgau in seiner 
Rechtssache gegen Therese Gallecker zu 
Bierstetten, wegen Ersatzes der Kosten 
einer wleder aufgelbsten Helrathsberedung, 
als fbrmliche Berufung wegen Mangels 
der appellablen Summe, so wie wegen 
verstumter fünfzehentägiger Nothfrist der 
Appellations-Anmeldung bel dem Unter- 
richter, und zuglelch als unstatthafter Re- 
kors verworfen. 
Am 1;2. Juli wurde: 
5. in der Appellatlonssache von dem Ober- 
amtsgerichte Geißlingen zwischen Johann 
Geiger, von Donzdorf, Bekl., Anten, 
606 
und Ulrich Häderlen zu Eschenbach, Kl., 
Aten, die Vindikation eines Wagens be- 
treffend, die Berufung wegen Mangels 
au einer gegründeten Beschwerde verwor- 
fen, unter Verurtheilung des Anten in 
die Kosten zweiter Instanz; 
6. in der Appellatlonssache von dem Ober- 
amtsgerichte Münsingen zwischen der Ge- 
meinde Seissen, Kl., Antin, und der 
Daniel Enderle'schen Gantmasse von Jug- 
stetten, Bekl., Atin, Vorzugsrecht im 
Gante betreffend, die ergriffene Berufung 
wegen versäumter neunzlgtägiger Nothfrist 
zu Einreichung des Beschwerde= Libelle 
fär verlassen erklärt. 
Eben so wurde erkanntt 
7. in der Appellatlonssache von demselben 
Oberamtsgerlchte zulschen der Heillgen- 
pftege Seissen, Kl., Amin, und der 
Daniel Enderle'schen Gantmasse von 
Ingstetten, Bekl., Atin, Vorzugesrecht 
im Gante betreffend. 
Am 16. Juli ist: 
8. in der Wechsel-Klagsache der Gebrüäder 
Kindervater von Ulm, Kl., gegen den 
Kaufmann Hall daselbst, Bekl., letzterer 
zu Bezohlung des eingeklagten Wechsels, 
nebst Interessen und Kosten verurtheilt 
worden. 
Am 33z. Juli wurde: 
. in der Appellatienssache von dem Ober-
	        
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