prozeßleirende, obgleich in Form einer
Sentenz getroffene Verfügung des Unter-
richters ergriffene Ation als solche als
unstatthaft, aber auch in der Eigenschaft
eines Rekurses als unbegrändet verworfen
weorden.
Am g. Juli wurde:
5. in der Appellationssache von dem Ober-
amtsgerichte Muͤnsingen zwischen Friedrich
Krumm, von Neckarhausen, Kl., Anten,
und Jehann Georg Rummel, von Justin-
gen, Bekl., Aten, die ergriffene Beru-
fung wegen versäumter neunzigtägiger
Rochfrist zu Elnrelchung des Beschwerde-
Libells für verlassen erklärt;
4. dle Beschwerde des Anton Bendel, von
Magenhaus, gegen das Erkenntniß des
Oberamtsgerichts Saulgau in seiner
Rechtssache gegen Therese Gallecker zu
Bierstetten, wegen Ersatzes der Kosten
einer wleder aufgelbsten Helrathsberedung,
als fbrmliche Berufung wegen Mangels
der appellablen Summe, so wie wegen
verstumter fünfzehentägiger Nothfrist der
Appellations-Anmeldung bel dem Unter-
richter, und zuglelch als unstatthafter Re-
kors verworfen.
Am 1;2. Juli wurde:
5. in der Appellatlonssache von dem Ober-
amtsgerichte Geißlingen zwischen Johann
Geiger, von Donzdorf, Bekl., Anten,
606
und Ulrich Häderlen zu Eschenbach, Kl.,
Aten, die Vindikation eines Wagens be-
treffend, die Berufung wegen Mangels
au einer gegründeten Beschwerde verwor-
fen, unter Verurtheilung des Anten in
die Kosten zweiter Instanz;
6. in der Appellatlonssache von dem Ober-
amtsgerichte Münsingen zwischen der Ge-
meinde Seissen, Kl., Antin, und der
Daniel Enderle'schen Gantmasse von Jug-
stetten, Bekl., Atin, Vorzugsrecht im
Gante betreffend, die ergriffene Berufung
wegen versäumter neunzlgtägiger Nothfrist
zu Einreichung des Beschwerde= Libelle
fär verlassen erklärt.
Eben so wurde erkanntt
7. in der Appellatlonssache von demselben
Oberamtsgerlchte zulschen der Heillgen-
pftege Seissen, Kl., Amin, und der
Daniel Enderle'schen Gantmasse von
Ingstetten, Bekl., Atin, Vorzugesrecht
im Gante betreffend.
Am 16. Juli ist:
8. in der Wechsel-Klagsache der Gebrüäder
Kindervater von Ulm, Kl., gegen den
Kaufmann Hall daselbst, Bekl., letzterer
zu Bezohlung des eingeklagten Wechsels,
nebst Interessen und Kosten verurtheilt
worden.
Am 33z. Juli wurde:
. in der Appellatienssache von dem Ober-