rungs-Sergen des Angestellten die Würde
und Wieksamkeit des Amtes selbst Preis zu
geoen, erferderlich wäre. Dles erschlen als
das ülchilgsie und am meisten dringende
Bedürfniß.
Die Mittel zu Erreichung dieses Zwecks
konnten alcht durch einen neuen Zuschuß
des Klrchenguts zu dessen seltherigen Lei-
stungen für die Besoldungen der Geistli-
chen erhalten werden. Die Abreichung
des hiezu erforderlichen Zuschusses (nach
damals vorläufig angestellten Berechnun-
gen jährlich ongefähr booo fl.) wurde als
die Kräfte dieses Guts überstelgend an-
geseben. Dle erforderlichen Mitel muß
ten also aus demwjenigen erhoben werden,
was schen seither sür die Besoldungen der
Geistlichen ausgesetzt gewesen war, und es
felgte hleraus von selbst, daß die für noth-
wendig erkannte Verbesserung des Elnkom-
mens der seither allzugering dotirt gewesenen
Stellen, neben Benuung des Einkommens
der jedoch nur wenigen Stellen, welche etwa
als überflüssig aufgeheben werden konnten,
nur durch Abzüge an der seitberigen relch-
licheren Dotation anderer Stellen bewirkt
werden konnte. In rechtlicher Hinslicht
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konnte hiebei kein Anstand obwalten; denn
es ist sowohl den Normen des allgemeinen
Kirchenrechts als den besondern Württem-
bergischen Kirchengesetzen vollkommen gemäß,
daß unter der Autorltät des obersten Bi-
schoffs kirchliche Stellen ausgehoben erer
ihre Dotatlonen vermindert werden konnen,
wenn die Einkünfte wieder zu glelchen kurch-
lichen Zwecken, deren Befbrderung nach
dem Ermessen der Ober-Kirchenbebbrde das
Wohl der Kleche erfordert, verwendet, und
wenn das Wohl des Staates und dle Rechte
dritter dadurch nicht gefährdet werden. Die
Rechte dritter aber wurden hbier namentlich
dadurch gewahrt, daß alle Beränderungen
auf Erledigungsfälle ausgesetzt, kelne burch
Aushebung einer Scelle oder burch einem
Abzug von der Dortation ohne die ohthige
Fürsorge, daß die kirchliche Berathung ker
betreffenden Gemeinden nicht leide, vorge-
nommen, und bel Seellen, die von patronat-
berrlicher Nominatien abhangen, dieses
Verhältuiß noch insbesondere berückschilgt.
wurde.
Auf die angezelgten Verhältnisse und An-
sichten gründeten sich nun die Vorschläge,
welsche die obgedachte Deputatlen über die
Errichtung des gelstlichen Besoldungs-Ver-
besserungs-Fonds machte, und die, nachdem
denselben im Wesentlichen auch das evange-
lische Consistorium und der vormallge Kir-
chenrath belgetreten waren, durch die ein-
gangserwähnte Resolution die pbchste Be-
stätigung erhlelten.