Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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und wegen der auf dle Staatskasse m 
Betrag von 104,333 fl. übernommenen 
Corporations-Lasten, nach dem Maß- 
stab der direkten Steuern, weltere 
100, o000 fl. 
umzulegen, und zum Einzug zu bringen 
sind, 
witd den Kbnigl. Oberämtern hiemlt zu er- 
kennen gegeben, daß die Amts-Corporatlonen 
die in dem anllegenden Verthellungs- 
Plane ausgeworfenen Quoten zu überneh- 
men haben. 
Die Umlage dleser Steuer geschah nach 
dem bioeher in Anwendung gebrachten Maß= 
stab, und die dabel an den einzelnen Steuer- 
Ansätzen gegen das vorige Jahr sich erge- 
benen kleinen Aenderungen sind lediglich 
eine Folge der Berichilgung des Flächen- 
Gchalts elniger Oberamts-Bezirke. 
Daes für die Erhaltung der Ordnung 
in dem Staatshaushalt und für die Bestrgi- 
tung der Staats-Bedärfnisse von großer 
Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, 
daß die Steuer-Gelder zu rechter Zeit ein- 
gehen; so wird den Künigl. Oberämtern 
aufgegeben, nicht nur die Subrepartition 
sogleich anzuordnen, sondern auch solche Ein- 
leltungen zu treffen, daß die Oberamtepfse= 
ger mit Ablieferung der Steuern pünkllich 
einzuhalten im Stande fnd. « 
WasbleaufdleKdnigLStaatskasseüben 
nommcnesiEotporatlons-Lastenbetrifft,so 
sind solche unter diesem Titel nach dem 
Maßstab der direkten Steuer auf dle ein- 
zelnen Orte umzulegen, ohne daß jedoch 
elne abgesonderte Umlage dleses Belaufs- 
auf dle einzelnen steuerpstichtigen Bürger 
ndthig ist. 
Im Uebrigen werden die Koͤnigl. Ober- 
aͤmter auf die wegen der Umlage und des 
Einzugs der Steuer im Allgemeinen und 
insbesondere auf die unterm : 1. Juni 1819 
(Staats= und Reglerungs-Blatt Nro. 39.) 
gegebenen Bestlmmungen hingewiesen. 
Stuttg den 14. September 1812. 
Auf Hochsten Befeßl. 
Jäger.
	        
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