Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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wendigkeit, eine vollständige bürgerliche Gerichts-Ordnung in Unsern Sctaaten ein- 
zuführen, noch mehr in Ung rerstärkt. 
Wir haben doher zu ungesäumter Entwerfung derselben bereits Befehl ertheilt 
und werden selche Unsern getreuen Siänden zu deren verfeossungsmäßigen Mitolr- 
kung selner Zeit mitrbeilen lassen. 
Inzwischen verkünden Wir rachstehende 
Novelle 
ln Gemäßbeit der mit Uosern getreuen Ständen bereits verabschledeten Bestim- 
mungen zu allgemelner Nachachtung. 
  
Novdelle 
dee Abeinderung verschicdencr gesetzlicher Besiimmungen in der Rechts-Verwaltung betrefsend. 
Ersier Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die verschledenen 
Gerichts= Instanzen. 
9. 1. 
.) Bekreiter Der befreite Gerichtsstand findet Statt entweder bei dem Ober-Tribunal, 
Gericté- oder bei den Kiejs-Gerlchtehdfen, oder bei den Oberamis-Gerichten. 
sand. a) Bei dem Ober-Teibunal haben ausschließlich einen befreiten Gerlchtsstand 
die Mitglieder des Koͤniglichen Hauses. 
b)) Unmittelbar unter den Krels= Gerichtehbsen stehen — und sind daher von der 
Gerichtebarkelt der Oberamts-Gerschte befreit: 
1.) der Fiskus; die Kron= und Hof-Domänen; 
2.) die Standes= Herren und die in die Ritterschafts-Matrikel aufgenommenen 
Guts-Besitzer, so wie deren Fawilien; 
5.) die standesherrlichen und rltterschaftlichen Güter, so ferne sie immatritulirt 
sind; «
	        
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