Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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volle Anwendung, was uͤber die Belebrung der Partelen, die Obliegenheit 
des Orts Vorstehers, und den welteren Rechtsgeng bei dem Oberamts-Gerichte 
und dem Kreis= Gerschtshefe, so wie über die Zahl der Instanzen, durch dle 
. 10. 11. und a. des Edikts in Bezlehung auf untergängliche Strel#t- 
Sachen bestimmt wird. 
B. 
Zum zweiten Abschnitte des Edikts: „Von der Rechts--Pflege durch die Oberamts--Gerichte.“ 
9. 10. 
15 Vesetzung In Bezlehung auf die Besetzung der Oberamts-Gerichts = Kolleglen und das 
mW Stimm-Recht der gewählten Gerichts= Beisitzer, wird, unter Abänderung der Be- 
leglen. stimmurgen des Edikts F. 56. 60. 61. 1 45. 146. 194. und à15, soferne dadurch 
die Berechilgung zu elner entscheldenden Stimme auf dre! und bezihungsweise zwei 
solcher Bessiser beschränkt ist, hlermit Rachstehendes festgesetzt: 
Der Okeramts-Richter ist verbunden, zu jeder Gerichts-Sitzung, mag dleselbe 
durgerlichen ##### Streuugretten oder solchen Strafrechts-Sachen, deren Entschel- 
dung nach F. 2194. Nro. 2. des Edlkis zur Competenz der kolleglalisch gebildeten 
Oberamts-Gerschte gehört, oder anderen gesetzmäßsg vor den betztern zu verhandelnden 
Gege:ständen gewidmet seyn, sämmtliche gewhlte Gerlchts-Beisiszer, soferne nicht 
elner oder der andere derselben nach den Bestimmungen des Edlkts 9. 50. und F. 6#. von 
der Thellnapme an einer Verhaydlung oder Enescheldung ausgeschlossen ist, vorzuladen. 
Die Verskumung dieser Vorschrift wird zwar geahndet, hat jedoch kelne Rich- 
tigkeit des Verfahrens zur Folge. 
Allen erschlenenen Gerichts = Beisitzern steht ein gleiches Stimm- 
Recht zu. 
In Ansehung der Zohl von gewählten Gerichts-Beisitzern, welche nach Be- 
schaffenheit der Fälle zur Theilwohme an der Verbandlung oder Entscheidurg als 
nothwendig erfordert wird, verbleibt es übrigens bei den Bestimmungen des Edikts. 
(y. 56. 6.. tc.)
	        
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