680
volle Anwendung, was uͤber die Belebrung der Partelen, die Obliegenheit
des Orts Vorstehers, und den welteren Rechtsgeng bei dem Oberamts-Gerichte
und dem Kreis= Gerschtshefe, so wie über die Zahl der Instanzen, durch dle
. 10. 11. und a. des Edikts in Bezlehung auf untergängliche Strel#t-
Sachen bestimmt wird.
B.
Zum zweiten Abschnitte des Edikts: „Von der Rechts--Pflege durch die Oberamts--Gerichte.“
9. 10.
15 Vesetzung In Bezlehung auf die Besetzung der Oberamts-Gerichts = Kolleglen und das
mW Stimm-Recht der gewählten Gerichts= Beisitzer, wird, unter Abänderung der Be-
leglen. stimmurgen des Edikts F. 56. 60. 61. 1 45. 146. 194. und à15, soferne dadurch
die Berechilgung zu elner entscheldenden Stimme auf dre! und bezihungsweise zwei
solcher Bessiser beschränkt ist, hlermit Rachstehendes festgesetzt:
Der Okeramts-Richter ist verbunden, zu jeder Gerichts-Sitzung, mag dleselbe
durgerlichen ##### Streuugretten oder solchen Strafrechts-Sachen, deren Entschel-
dung nach F. 2194. Nro. 2. des Edlkis zur Competenz der kolleglalisch gebildeten
Oberamts-Gerschte gehört, oder anderen gesetzmäßsg vor den betztern zu verhandelnden
Gege:ständen gewidmet seyn, sämmtliche gewhlte Gerlchts-Beisiszer, soferne nicht
elner oder der andere derselben nach den Bestimmungen des Edlkts 9. 50. und F. 6#. von
der Thellnapme an einer Verhaydlung oder Enescheldung ausgeschlossen ist, vorzuladen.
Die Verskumung dieser Vorschrift wird zwar geahndet, hat jedoch kelne Rich-
tigkeit des Verfahrens zur Folge.
Allen erschlenenen Gerichts = Beisitzern steht ein gleiches Stimm-
Recht zu.
In Ansehung der Zohl von gewählten Gerichts-Beisitzern, welche nach Be-
schaffenheit der Fälle zur Theilwohme an der Verbandlung oder Entscheidurg als
nothwendig erfordert wird, verbleibt es übrigens bei den Bestimmungen des Edikts.
(y. 56. 6.. tc.)