Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

10) Entscheĩ- 
dung; Mit- 
theilung des 
faktischen 
Theils der 
Nelation. 
633 
und vor den Oberamts-Gerlschten durch Bevollmächtigte handeln, noch 5.) an die beson- 
dere Bedingung geknüpft, daß jener Rechts-Nachthell nicht blos dem Beoollmächiig- 
ten, sondern auch der Partes selbst bekannt geworden sey. 
Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausschlietzlich auf die bei den Ober- 
amts-Gerlchten zur Verhandlung kommenden Rechtssachen. 
„ 
Ist eine Rechtssache zur Entscheirunge zu bringen, bei deren Instruktlon nach 
obiger Vorschrift — (F. 20.) die Entwerfung einer sbrmlichen Uebersicht der Streit- 
Verhältulsse nicht erforderlich gewesen; so genügt es an dem Vortrage des Entwurfs 
der Entscheldungs-Gründe mit Erwähnung der erheblichen That-Umstände und der 
Art, wle solche erwlesen flnd. 
Findet eln ausfuͤhrlicher schriftlicher Vortrag Statt; so steht es dem Gerichte 
zu, der Parteil, fle mag an dem Publlkations-Termin erschienen seyn oder nicht, 
auf ihr Verlangen elne vollstaͤndize Abschrift des der rechtlichen Ausfährung zum 
Grund gelegten faktischen Thells der Relation, gegen die gesetzliche Gebühr aus- 
zuhändigen. 
Durch dle erstere der vorstehenden Bestimmungen erhält der F. 145. des Edikts 
— durch die letztere aber erhalten die 9#y.4%8. und 149. — einen Zusagz. 
s. 28. 
Ven den Vorschrlften der eblgen 9##. 11—7) finden die hlernach bezelchneten 
ihre Anwendung auch bei den hö#eren Gerlchtsbbfen: 
a.) dle — des F. 20. iIn Betreff des Zweckes und der Wirkung der Ueberslcht 
der Streit-Verhaͤltnise; 
b.) die — des #. 21. in Bezlehung auf den Verglelchs-Versuch; 
e.) die — des s. 22. in Betreff der Ergänzung des Beweis-Verfahrens; 
d.) die — des s. 23. wegen des Zeugen-Veihdrs; 
e.) die — des G9. 27. wegen Gestattung der Mittheilung des faktischen Theils 
der Relatlon; 
und es werden dadurch die betreffenken Bestimmungen des Gesetzes vom ::. Sep- 
tember 1819. 1#. 8. 9. und :, modificir#t.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.