10) Entscheĩ-
dung; Mit-
theilung des
faktischen
Theils der
Nelation.
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und vor den Oberamts-Gerlschten durch Bevollmächtigte handeln, noch 5.) an die beson-
dere Bedingung geknüpft, daß jener Rechts-Nachthell nicht blos dem Beoollmächiig-
ten, sondern auch der Partes selbst bekannt geworden sey.
Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausschlietzlich auf die bei den Ober-
amts-Gerlchten zur Verhandlung kommenden Rechtssachen.
„
Ist eine Rechtssache zur Entscheirunge zu bringen, bei deren Instruktlon nach
obiger Vorschrift — (F. 20.) die Entwerfung einer sbrmlichen Uebersicht der Streit-
Verhältulsse nicht erforderlich gewesen; so genügt es an dem Vortrage des Entwurfs
der Entscheldungs-Gründe mit Erwähnung der erheblichen That-Umstände und der
Art, wle solche erwlesen flnd.
Findet eln ausfuͤhrlicher schriftlicher Vortrag Statt; so steht es dem Gerichte
zu, der Parteil, fle mag an dem Publlkations-Termin erschienen seyn oder nicht,
auf ihr Verlangen elne vollstaͤndize Abschrift des der rechtlichen Ausfährung zum
Grund gelegten faktischen Thells der Relation, gegen die gesetzliche Gebühr aus-
zuhändigen.
Durch dle erstere der vorstehenden Bestimmungen erhält der F. 145. des Edikts
— durch die letztere aber erhalten die 9#y.4%8. und 149. — einen Zusagz.
s. 28.
Ven den Vorschrlften der eblgen 9##. 11—7) finden die hlernach bezelchneten
ihre Anwendung auch bei den hö#eren Gerlchtsbbfen:
a.) dle — des F. 20. iIn Betreff des Zweckes und der Wirkung der Ueberslcht
der Streit-Verhaͤltnise;
b.) die — des #. 21. in Bezlehung auf den Verglelchs-Versuch;
e.) die — des s. 22. in Betreff der Ergänzung des Beweis-Verfahrens;
d.) die — des s. 23. wegen des Zeugen-Veihdrs;
e.) die — des G9. 27. wegen Gestattung der Mittheilung des faktischen Theils
der Relatlon;
und es werden dadurch die betreffenken Bestimmungen des Gesetzes vom ::. Sep-
tember 1819. 1#. 8. 9. und :, modificir#t.