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9. 51.
Zu dem F. 1 71. des Edlikts wird der letzte Absatz dahln abgeändert, daß in
denjenigen Faͤllen, in welchen nach den Bestimmungen des Edikts das Prioritaͤts-
Erkenntniß nicht sogleich nach der Liquidatlon von dem Oberamis-Richter und dem
Gemeinde-Rath ausgesprochen werden kann, die Fällung desselben vor dem auf die
gewdpuliche Weise besetzten Oberamts-Gerichte geschehen foll.
Es findet daher rie am Schlusse des F. 171. angeordnete Beizsehung des er-
sten Orts-Vorstehers des Gemeinschuldners mit vellem Stimm-Rechte vicht
mehr Statt: dagegen genägt es auch nicht an der Theilnabme von zwei ordentli-
chen Beisitzern des Oberamts-Gerichts, sondern es müssen deren drei zugegen seyn,
vorbehältlich des vollen Stimm-Rechts aller übrigen erscheinenden Gerichts-Beisszer.
(# 10. oben).
Hierdurch erleidet zugleich der Satz IV. des y. 19. ebendlefelbe Abänderung;
wie denn uͤberbaupt die gegenwaͤrtige Bestimmung auf alle und jede Gant-Sachen,
die Masse mag über fünfhundert Gulden betragen oder nicht, in glelcher Art an-
wendbar sst.
#bh. 32.
Zu dem s. 130. des Edikts wird hinsichtlich des Praͤjudizes gegen die auf
die Vorladung zur Liquidations-Verhandlung nicht erschienenen Glaͤubiger folgende
naͤhere Bestimmung gegeben:
Unbekannte Gläubiger werden mit ihren Ansprüchen an die Masse gänzlich aus-
geschlossen. — Ebenso bleiben die Forderungen bekannter Gläubiger unbeachtet, wenn
ihre Ansprüche nicht schon aus den Gerichts-Abkten ersichtlich Knd. Tritt dagegen
der letztere Fall ein; so sind die Ansprüche zwar zu berücksichtigen und es finden auch
bei solchen nicht erschienenen bekannten Gläubigern die in den 9y9. 1 51 und ½-0.
des Edikts aufgestellten Regeln für das Beweis: Verfahren ihre Anwendung: es
bat jedoch der saumselige Gläubiger den der Gantmasse durch sein Ausbleiben etwa