Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

691 
verursachten Schaden zu vergäten; auch ist er bel Borg= und Nochlaß Vergleichen 
als der Mehrheit der Gläubiger selner Kategorle beitretend anzunehmen. 
F. 38. 
In Beziehung auf dle Bebondlung der Gant: Sachen im Allgemeinen, olrd 
noch ausdrücklich Folgendes festgesetzt: 
1.) In bedeutenden und schwlerlgen Cencurs-Fällen kann auch bei den Oberamts- 
Gerichten auf den Antrog der Glubiger oder von Amtewegen ein Concurs-= 
Vertreter (Tonteadictor), dessen Obllegenhelten und Verrichtungen nach 
den überhaupt hierüber bestehenden geseblichen Grundsätzen zu bemessen sind, 
ernannt werden. 
2.) Auf gleiche Welse kann in wichtigen Gant-Fällen von den Gläublgern ein 
Ausschuß aus ihrer Mitte erwählt werden. Der Wirkungskrels desselben 
ist bei seiner Bestellung durch die Gläubiger festzusezen; in Ermongelung 
einer solchen näberen Bestimmung aber hat eln solcher Ausschuß die Ge- 
sammtheit der Gläublger in allen denjenigen Fällen zu vertreten, in welchen 
das Oberamts Gericht mit denselben über erhebliche Verwaltungs-Verfü- 
gungen, namentlich über die Veräusserung der Masse (9. 31. oben), Rück- 
sprache zu nehmen verbunden ist. 
Das Rechts-Verhältniß des Ausschusses zu jener Gesammtheit ist nach den 
gesetzlich bestehenden Grundsätzen über den Mandats-Contract zu beurthellen. 
8. 34. 
Die Bestlmmunge# des gegenwätigen Gesetzes treten mit dem ersten Oltober 
1832. bel sämmtlichen Gerichts -Instanzen Unseres Königreichs in volle Wlrk- 
samkeit. 
Schluß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.