Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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8) Des Departements der Finanzen: 
Des Kbdnigl. Steuer= Colleglum. 
r“n 
Die zu Erhaltung und Belebung des Hanudele und der Schiffahrt in Friederichshafen erneuerten 
frühern Privilegien betreffend. 
Do Se. König'. Mojestät zu Er- a) den Eingangs-Zell von dem über 
haltung und Belebung der Handels und Friederichshafen eingebenden Reis dem 
der Schiffartbin Friederichshafen durch bochste Transtto-Zoll gleichgesetzt, uad 
Reselution vom 2z. Januar d. J. nicht b) den Tronsilo-Zell von den über eben 
nur die Fortdauer der bisber in Bezlehung diese Zollgärte kommenden Wegsteinen 
auf den Transito-Zoll, das Wag-Lager= auf : kr. P. Centner herabgesetzt boben; 
und Bruͤcken-Geld Statt gehabten Privi. so wird solches biemit zur allgemeinen Nach- 
legien auf fernere drei Jahre genehmigt, richt teaunt gemacht. « 
sondern ouch, zu mdglichster Vermehrung 
der zur Räckfracht dienenden Elagangs- 
Güter, auf gleiche Dauer von drei Jah- Auf belondern Befehl. 
ren: Jäger. 
Stuttgart den : 4. September 1822, 
b) Die Anwendung der diesseitigen Zoll= und Handels= Gesetze bei dem Verkehr mit Hessen- 
6 Darmsiodt betresfend. 
In der Instruktion vom 1. Juli d. J. Nechdem nun die Großherzoglich= 
zu Vollzlehung der unterm : 1. Juni erlas Hessische Regierung in einer bieher ab- 
senen Kbönigl. Verordnung in Zoll= und gegebenen Erklrung den Entschluß ausge- 
Hondelé-Sachen hat man sich lm Abschnitt V. sprecken hat: · 
vorbehalten, den Königl. Ober-Zollämtern Eln selbstständiges Grenzzoll-System 
jedesmal die Länder bekannt zu machen, anzuerdnen, und mlttelst desselben den 
welche in Folge der mit ihren Regierungen durch die Verordnung vom :4. Juni 
getroffenen Vereinigung von der Anwen- d. J. bekannt gemachten dlesseitigen 
dung der hbbern Zille ausgenommen wer- Maßregeln in Zoll-und Handels-Sachen 
den. belzutreten,
	        
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