696
8) Des Departements der Finanzen:
Des Kbdnigl. Steuer= Colleglum.
r“n
Die zu Erhaltung und Belebung des Hanudele und der Schiffahrt in Friederichshafen erneuerten
frühern Privilegien betreffend.
Do Se. König'. Mojestät zu Er- a) den Eingangs-Zell von dem über
haltung und Belebung der Handels und Friederichshafen eingebenden Reis dem
der Schiffartbin Friederichshafen durch bochste Transtto-Zoll gleichgesetzt, uad
Reselution vom 2z. Januar d. J. nicht b) den Tronsilo-Zell von den über eben
nur die Fortdauer der bisber in Bezlehung diese Zollgärte kommenden Wegsteinen
auf den Transito-Zoll, das Wag-Lager= auf : kr. P. Centner herabgesetzt boben;
und Bruͤcken-Geld Statt gehabten Privi. so wird solches biemit zur allgemeinen Nach-
legien auf fernere drei Jahre genehmigt, richt teaunt gemacht. «
sondern ouch, zu mdglichster Vermehrung
der zur Räckfracht dienenden Elagangs-
Güter, auf gleiche Dauer von drei Jah- Auf belondern Befehl.
ren: Jäger.
Stuttgart den : 4. September 1822,
b) Die Anwendung der diesseitigen Zoll= und Handels= Gesetze bei dem Verkehr mit Hessen-
6 Darmsiodt betresfend.
In der Instruktion vom 1. Juli d. J. Nechdem nun die Großherzoglich=
zu Vollzlehung der unterm : 1. Juni erlas Hessische Regierung in einer bieher ab-
senen Kbönigl. Verordnung in Zoll= und gegebenen Erklrung den Entschluß ausge-
Hondelé-Sachen hat man sich lm Abschnitt V. sprecken hat: ·
vorbehalten, den Königl. Ober-Zollämtern Eln selbstständiges Grenzzoll-System
jedesmal die Länder bekannt zu machen, anzuerdnen, und mlttelst desselben den
welche in Folge der mit ihren Regierungen durch die Verordnung vom :4. Juni
getroffenen Vereinigung von der Anwen- d. J. bekannt gemachten dlesseitigen
dung der hbbern Zille ausgenommen wer- Maßregeln in Zoll-und Handels-Sachen
den. belzutreten,