Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Nro. 63. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Sonntag den 29. September 1633, 
1 
  
1. Unmittelbare Köanigliche 
Keine. 
Dekrete. 
II. Verfügungen der Departementé. 
Des Departements der Finanzen: 
Des Kbulgl. Steuer-Collegium. 
Verordnung, in Beziehung auf die Einfuhr-Abgabe von dem Baierischen Eisen, den Weinen und 
Weinmosten. 
N dle Königl. Württembergische und 
die Koͤnigl. Balerische Reglerung überein- 
gekemmen find, sowohl in Ansehung des 
Eisens als auch der Welne, in so weit dlese 
Gegenstände in den gegenseitigen Staaten 
bervorgebracht werden, einen gleichfbrmigen 
Eingangs-Zoll bei der Einfuhr derselben 
von dem einen in den andern Staat anzu- 
nehmen, und die Königl. Balerische Regle- 
rung die Versscherung ertheilt hat, dlese 
Uebereinkunft mit dem 1. Oktober dleses 
Jahrs in Wirkung treten zu lassen; so wird 
hlemlt in Vollzlehung der Kbnigl. Verord- 
nung vom à4. Juni dieses Jahrs folgendes 
besitmmt: 
1.) Der in dem Artlkel 6. dieser Ver- 
ordnung auf alle Gattungen rehen und 
abgeschweißten Stahls, Stab-Stangen- 
und Saln-Eisens, auch Gußwaren ge- 
legte Joll von drei Gulden 20 kr. vom
	        
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