schen Theilnahme an einer Anbring-Ge-
buͤhr, und wegen anderer geringerer
Dienst-Vergehen, selner bisher beklei-
deten Commundienste entsetzt, zu Be-
kleidung einer bffentlichen Stelle fär
unfähig erklärt, und neben der Ver-
bindlichkelt zum Schadens-Ersatze, und
zu Erstattung eines angemessenen Theils
der Untersuchungs-Kosten, mit oier-
zehntägiger Gefängnißstrafe belegt;
b) der Gemeinderath Johann Georg
Däuble, von Gechingen, wegen der
von ihm als gewesenem Pferchmesster
jzum Zweck ungesetzlicher Ausgaben ver-
dbten Rechnungsfälschung, und Toheil-
nahme an einer Zeche auf Kosten des
Commun-Verm#gens, neben der Ver-
bindlichkeit zu Erstattung eines ange-
messenen Thells an den Untersuchungs-
Kesten, seiner Gemeinderathsstelle ent-
setzt, zu Bekleldung eines dffent-
lichen Amtes für unfählg erklärt,
und zu vierzehntägiger Gefängniß=
strafe verurtheilt.
Am 29. December ist ferner:
14. der zu Närtingen in Verhafe= und
Umersuchung gekommene Johann Georg
Wandel, Bäcker von Remmelspach,
Oberamts Tübingen, wegen wiederhol-
ten, in Genossenschaft veräbten großen und
dabei gusgezelchneten Diebstahls, se wle
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wegen Vagirens, neben sollderischer Ver-
bindlichkeit zum Schadens-Ersotz mit sel-
nem Genossen, unter Einrechnung der
von dem Criminal-Senat des Koͤnigl.
Gerichtshofs für den Donau-Kreis am
13. August d. J. wegen Concubinats
gegen ihn erkannten, von ihm aber noch
nicht erstandenen einmonatlichen Fe-
stungs-Arbeirsstrafe, zu einer sechzehn-
monatlichen Zuchthausstrafe nebst
Willkomm, und zu nachberiger wenig-
stens achtmonatlicher Einschlleßung
in ein Zwaongs= Arbeitshaus, so wie zu
Erstattung seiner Verhaft-Azungs= und
sämtlicher Untersuchungs-Kosten verur-
thellt worden.
Am 31. December ist:
15. der Syubstitut Georg Frledrich Fisch-
baber In Balingen, wegen des bel ver-
schiedenen Pflegschaften gesetzten, durch
Kassen-Eingriffe entstandenen Rests, auch
wegen elgenmächtiger Selbstanleihe bei
einer der lhm anvertrauten Pflegschaften,
neben Entfernung von seinen Pflegschaf-
ten, und Unfähigkelts-Erklárung zu einer
bffentlichen Anstellung, so wie zu Fäh-
rung von flegschaften, zu vierw-
chiger Gefängnißstrafe, und zum Er-
satz des von ihm gesetzten Rests samt Zin-
sen, auch zu Erstattung sämtlicher Unter=
sochungs-Kesten verurtheilt worden.