Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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zu Ringelbach, Bekl., Aten, Forderung 
des mütterlichen Vermdgens betreffend, 
das unterrichterliche Verfahren mit dem 
darauf gegruͤndeten Erkenntnisse, unter 
Vergleichung der Prozeß-Kosten als nich- 
tig aufgeboben. 
IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1.) Criminal= Senat. 
Den 1. August wurden verur- 
tbeilt: 
1. auf den Grund der vor dem Oberamts- 
gerichte Saulgau gepflogenen Unterfu- 
chung: 
a))Elisabethe Benzer, von Hohenems, 
Kaiserl. Oesterreichischen Landgerichts 
Dornblen, wegen wlederholter Landstrel- 
cherei, zu einer viermonatlichen 
Zuchtheusstrafe in Markgrbningen und 
nachberiger Ausweisung aus dem Kä- 
ulgreiche unter Straf-Androhung auf 
den Wiederbetretungsfall; 
b) Anton Erbardt, von Binzdorf, 
Oberamts Sulz, wegen wlederholter 
Landstreicherei, zu einer dreimonat= 
lichen Festungs-Arbeitsstrase, nebst. 
Willkomm und zu nachberiger Ein- 
sperrung in das Zwangs-Acbeltehaus 
zu Rottenburg ble zu erprobter Besse- 
rung, wenigstens aber auf die Dauer 
von steben Menaten, zugleich wurde 
verordnek, daß derselbe nach selner Ent- 
lossung unter strenge ortspollzelliche Auf- 
sicht gestellt werde, 
auch gegen beide Inqulsiten wegen der 
Untersuchungs-Kosten das Angemessene 
verfügt. 
Den 3. August wurden verur- 
theilt: 
2. in der vor dem Oberamtsgerichte Rled- 
lingen verhandelten Untersuchungsfache: 
) der gewesene Schultheiß Buk, Helll- 
genpfleger und Obmann des Bürger- 
Ausschusses zu Althelm, wegen mehrfa- 
cher Rebenumlagen und Rebenrechnun- 
gen, zum Theil mit Fälschung und 
Tiellnahme an der gesetzwldrigen Ver- 
wendung der Gemeinde-Gelder verbun- 
den, sodann wegen anderer lelchteren 
Dlenstoergehen, reben Entsetzung von 
selnen bekleideten Aemtern und Unfs- 
bigkeits-Erklärung zu einem bffent- 
lichen Amte zu elner zweimonatlichen 
Festungs strafe;
	        
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