b) der gewesene Gemeinde-Pfleger Em-
bardt, von Althelm, wegen Führung
einer Nebenrechnung und anderer Ver-
gehen, neben Unféhiskeits= Erklä-
rung zu Bekleidung eines öffentlichen
Amtes zu einer vierwöchigen Fe-
stungsstrafe;
(D) der gewesene Gemelnde-fleger Johann
Gläsle zu Altheim, wegen Elnolli-
gung in eine Nebenrechnung und Ne-
benumlage, mit Thellnahme an der ge-
setzwidrigen Verwenduug der Gemeinde=
gelder, auch einlger Dieastnachläßzigkei-
ten, neben Unfählgkelts-Erklárung
zu Bekleidung elnes bffem#lichen Amtes,
zu einer vierwbchlgen Festungsstrofe;
d) der gevesene Gemeinde-Pfleger Georg
Frey zu Altheim, wegen Führung einer
Nebenrechnung, auch Dlenstnachlößlgkei=
ten, neben Unfähigkelts-Erklárung
zu Bekleidung elnes bffemtlichen Amtes
zu olerwdchiger Gefängynißstrafe;
zugleich wurde wegen der Kosten das An-
gemessene verfägt.
Den 1. August wurden verur-
tbeilt:
3. der bei dem Oberamtsgerichte Ulm in
Untersuchung gekommene Fidel Schnel-
der, von Munderkingen, Oberamts Ehin-
gen, wegen im rechtlichen Sinne dritten
Diebstahls und wlederholter Landstrelcherei,
neben Verfällung in sämtliche Unterfu-
chungs= Kosten, zu einer achtmonatli-
chen Festungs-Arbeitsstrafe, mit einfachem
Willkomm und Abschied, und nach-
beriger Elnsperrung in das Zwangs-Ar-
beitspbaus zu Ulm auf die Dauer von
weniastens neun Monaten;
4. auf den Grund der von dem Oberames-
gerichte Leutkirch geführten Untersuchung
Joseph Anton Eisenbarth, von Sei-
branz, wegen mehrerer thells großer #beils
qnalisicirter und erschwerter, theils in Ge-
nessenschaft verübter Diebstähle, und an-
derer Vergehen, neben dem Kosten= und
Schadens-Ersotz, unter Elnrechnung ei-
nes Thells des erstandenen Arrestes zu
einer Festungs = Arbeitsstrafe von zwei
Jahren;
5. die bei dem Oberamtsgerichte Waldsee
in Untersuchung gekommene Barbara
Steiner, von Zell am Hammerspach im
Großherzogthum Baden, wegen wieder-
bolter Landstrelcherei, wiederholten ver-
botenen Eintritte in das Kbngreich, we-
gen Mitwissenschaft und Thellnahme an
elnem unter erschwerenden Umständen ver-
übten Dlebstahl und anderer Vergehen,
neben Verfällung in elnen angemessenen
Thell der Untersuchungs-Kosten, zu einer
siebenmonatlichen Zuchthausstrafe zu
Ludwlgsburg und nachheriyer Ausweisung
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