Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

b) der gewesene Gemeinde-Pfleger Em- 
bardt, von Althelm, wegen Führung 
einer Nebenrechnung und anderer Ver- 
gehen, neben Unféhiskeits= Erklä- 
rung zu Bekleidung eines öffentlichen 
Amtes zu einer vierwöchigen Fe- 
stungsstrafe; 
(D) der gewesene Gemelnde-fleger Johann 
Gläsle zu Altheim, wegen Elnolli- 
gung in eine Nebenrechnung und Ne- 
benumlage, mit Thellnahme an der ge- 
setzwidrigen Verwenduug der Gemeinde= 
gelder, auch einlger Dieastnachläßzigkei- 
ten, neben Unfählgkelts-Erklárung 
zu Bekleidung elnes bffem#lichen Amtes, 
zu einer vierwbchlgen Festungsstrofe; 
d) der gevesene Gemeinde-Pfleger Georg 
Frey zu Altheim, wegen Führung einer 
Nebenrechnung, auch Dlenstnachlößlgkei= 
ten, neben Unfähigkelts-Erklárung 
zu Bekleidung elnes bffemtlichen Amtes 
zu olerwdchiger Gefängynißstrafe; 
zugleich wurde wegen der Kosten das An- 
gemessene verfägt. 
Den 1. August wurden verur- 
tbeilt: 
3. der bei dem Oberamtsgerichte Ulm in 
Untersuchung gekommene Fidel Schnel- 
der, von Munderkingen, Oberamts Ehin- 
gen, wegen im rechtlichen Sinne dritten 
Diebstahls und wlederholter Landstrelcherei, 
neben Verfällung in sämtliche Unterfu- 
chungs= Kosten, zu einer achtmonatli- 
chen Festungs-Arbeitsstrafe, mit einfachem 
Willkomm und Abschied, und nach- 
beriger Elnsperrung in das Zwangs-Ar- 
beitspbaus zu Ulm auf die Dauer von 
weniastens neun Monaten; 
4. auf den Grund der von dem Oberames- 
gerichte Leutkirch geführten Untersuchung 
Joseph Anton Eisenbarth, von Sei- 
branz, wegen mehrerer thells großer #beils 
qnalisicirter und erschwerter, theils in Ge- 
nessenschaft verübter Diebstähle, und an- 
derer Vergehen, neben dem Kosten= und 
Schadens-Ersotz, unter Elnrechnung ei- 
nes Thells des erstandenen Arrestes zu 
einer Festungs = Arbeitsstrafe von zwei 
Jahren; 
5. die bei dem Oberamtsgerichte Waldsee 
in Untersuchung gekommene Barbara 
Steiner, von Zell am Hammerspach im 
Großherzogthum Baden, wegen wieder- 
bolter Landstrelcherei, wiederholten ver- 
botenen Eintritte in das Kbngreich, we- 
gen Mitwissenschaft und Thellnahme an 
elnem unter erschwerenden Umständen ver- 
übten Dlebstahl und anderer Vergehen, 
neben Verfällung in elnen angemessenen 
Thell der Untersuchungs-Kosten, zu einer 
siebenmonatlichen Zuchthausstrafe zu 
Ludwlgsburg und nachheriyer Ausweisung 
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