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Den 12. September wurde:
2. Cbristlan Ebrler, von Meriazell, Ober-
amts Oberndorf, wegen tbätlicher Wl-
derleplichkelt gegen zwei Gensd'armen
und Mißhandlung des einen derselben,
neben der Verbludlichkeit zu Bezahlung
seiner Hast= und 3 der Untersuchungs-
Kosten, mie elner sechsmonatlichen
Festungs-Arbeltsstrafe belegt.
bluger Oberamts-Verband, sodann wegen
Betrugs belm Einzug berschledener
Zehent-Surrogat-Gelder, so wie megen
Eigenmächtigkeit bei demselben, und end-
lich wegen fälschlicher Beurkundung des
Kassen-Sturzes des Gemeinde-Pflegeis
Friesch, neben Entsetzung von seiner
Schultheißen = Stelle und Unfäöbig=
keits-Erklärung zu Bekleldung eincs
bffeurlichen Amtes, #u einer fünf und
einhalbmonatlichen Festungs= Ar-
beitsstrafe, und
An demselben Tage ist:
5. auf dle von dem Oberemtsgerichte Tutt-
lingen geführte Untersuchung:
a) gegen Christine Oeffinger, von Tos-
b) der vormolige Gemeinde= sleger
Frlesch, von Kusterdingen, wegen ge-
fährter Nebenrechnungen und mehrerer
zu Bedeckung derselben veräbten Fäl-
schungen, erschwert durch betrügeruche
Verrechnung falscher Kriegskesten gegene
über von dem Tübinger Oberamts-Ver-
band, sodann wegen unordentlicher Kas-
sen-Verwaltung und eines dadurch ent-
standenen Restes von 541 fl. #3 ke.,
endlich wegen eigenmächtiger Zeignung
von vler Wagen mit Heu aus dem Ge-
meinde Vorrath, neben Unfäbigkeits=
Erkläárung zu Bekleldung eines d#ffent-
lichen Amtes zu einer fünfmonatlls
" chen Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt,
und jzuglelch rücksichtlich des Schodens=
Ersatzes und der Un'ersuchungs-Kosten
das Angemessene verfügt worden.
singen, wegen mehrjäbrig fortgesezter
und gewerbsmäßig getriebener, theils
durch Genossenschaft tbeils durch Fäl-
schungen und Mißbrauch belliger Gegen-
stände erschwerter, grober und bedeuten-
der Betrügereien, sodann wegen Be-
trugs -Versuchen, Verleitung m hrerer
Personen zur Beihälfe zu Betrügerelen,
Medikastrireus und bartnäckigen Lügens
und Läugnens vor Gericht, eine ihrer
körperlichen Beschaffenbeit angemessene
zwei und einbalbjährige Zecht-
bausstrafe in Ludwigsburg und nachhe-
rige Einsperrung in ein Zwangs-Arbeite-
haus bis zu erprobter Besserung, we-
nigstens aber auf die Dauer von einem
Johr, und