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1I. Verfugungen der Departements.
A.) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
#
a) Vekanntmachung, die bevorsiehende Semesier-Präfung bei dem Kbnigl. Ober-Tribunal
betreffend.
Alle Rechts-Candldaten, welche sich um
Zulassung zu der nach Art. I. der Dienst-
Präfungs= Instruktion für das Kdnigl.
Ober-Tribunal vom 30. November 13:e
(Staats= und Reglerungs-Blatt S. 62:5)
im Monat December d. J. bei dem Kbnigl.
Ober-Trlbunol Statit findenden Semestrale
Prüfung melden wollen, werden, in Ge-
mäßbeie der Anordnung des so eben er-
wähnten Artikels, hiermit aufgefordert, ihre
dlesfälligen Gesuche, welche genau nach den
ertheilten Vorschriften eingerichtet seyn müs-
sen, bls zum 35. d. M. bel der unterzeich-
neten Stelle um se gewisser einzurelchen,
als im Falle der Richt-Einhaltung dieses
Termins der Nachthell des Ausschlusses von
der nächsten Semestral-Prüfung für dle
Säumigen unfehlbar eintreten würde.
Stuttgart den 9. November 1822.
Maueler.
b) Bekanntmachung, in Betreff der Einsendung der Geböhren für das Staats= und Regierungs-
Blart auf das erste Semester 1823.
.Fär das mit dem 1. Januar 1823 be-
ginnende erste Semester des Staats= und
Regierungs-Blatts sind die Gebübren àu#fl.
5f0 kr. vom Exemplar durch die mit dem
Einzug in den Oberamts-Bezirken beauf-
tragten Stellen und Personen, so wie durch
die Kdnigl. Postämter noch vor dem Schlusse
des laufenden Jahres an das Kassenamt für
das Staats= und Reglerungs-Blatt einzu-
senden und von den in Sturkgart wohnenden
Abonnenten ebendaselbst (im unteren Stock=
werk des an die Konzlel= und Calwerstraße
stoßenden Kanzlel-Gebäudes) zu berichilgen.
Die Khnigl. Oberämter und Postämter
haben in derselben Zeit anzuzeigen, wie viel
Staats= und Regiernags-Blätter, m#
Ausnahme der Frel-Eremplare für Kbogl.
Amtestellen, für die Oberamts-Bezirke und
die Post-Expeditlonen auf das erste Semester
1823 erforderlich sind.
Stuttgart den 12. November 1822.
Maneler.