Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Verhaͤlinisse der Advokaten zu eriheilen, 
und verordnen daher, nach Anhörung Un- 
seres Gehelmen Ratbes, wie folgt: 
: 1.= 
Ueber sämtliche Advokaten in Unserem 
Kodnigreiche soll eine vollständige, fortlaufende 
Matrikel angelegt werden, wovon bei jedem 
Gerichtshofe ein Exemplar aufzubewahren 
ist. 
Dieser Matrikel wird das unter Lit. A. 
bler beillegende Verzeichniß aller zur Rechts- 
Praxie dermal berechtigten Advokaten zum 
Grund gelezt. 
#F. 2. 
Wir haben das ebenerwähnte Verzeich= 
niß nach Maßgabe des unter dem 18. Mal 
1818 an sämtliche Advokaten und praktlei- 
rende Rechtsgelehrte ergangenen Aufrufs 
(Staats= und Regierungs= Blatt S. 229 
und der in Folge desselben eingekommenen 
Erklärungen, unter Berücksichtigung dee 
seitber eingetretenen Personal-Veränderun- 
gen, entwerfen lassen, und erklären hlermit, 
daß zur Zeit nur die in dlesem Verzeich= 
nisse aufgeführten Personen, und außer den- 
selben keline Anderen, zur Advokaten-Praris 
ermächtiger sexen. 
F. 5. 
Die Adookaten theilen sich in zwel Klas- 
sen ab. Die elne derselben begreift die 
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Prokuratoren bel Unserem Ober-Tribu- 
nal und Unseren Krels-Gerichtshhfen, 
die andere die Rechts-Consulenten, 
welche sich zundchst mit der Rechts-Praris 
bei Unseren Oberamtsgerschten beschäfti- 
gen. 
#F 4. 
Dle Ernennung der Prokuratoren und 
deren amülche Verhältnisse richten sich nach 
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und 
nach der für diese Diener der Justiz ver- 
längst erthellten Amts-Instruktion. 
F. 5. 
Die Rechts = Confulenten werden, 
wie die Prokurateren, von Uns ernannt. 
Die Bewerber um eine solche Stelle ha- 
ben sich bei Unserem Justiz-Milnisterlum 
über die! Erstehung der belden juristlschen 
Dienst = Prüfungen aus juweisen; worauf 
nach Vernehmung des betreffenden Kreis- 
Gerichtsbofs das gedachte Ministerium 
Unsere hbchste Entschlietzung äber das 
Gesuch einzuholen hat. 
Der als Rechts-Consulent Aufgenommene 
wird in die Matrikel (F. 1.) eingetragen, 
und bei dem Gerichtshofe des Kreises ver- 
pflichtet. 
s. 6. 
Außer den in die Matrikel aufgenomme- 
nen Prokuratoren und Rechts-Consulenten
	        
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