ist Niemand berechtigt, dlejenigen juristischen
Geschäfte zu besorgen, welche nach den be-
stebenden Gesetzen nur von Adookaten ver-
sehen werden konnen.
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Die Ausübung der Rechts-Prarls, von
Seite sowohl der Prokuratoren bel Unse-
rem Ober-Tribunal und den Kreis-Ge-
richisbbfen, als der in der Bellage l.it. A.
eingetragenen und der späterhin ordnungs-
mäßlg ausfgenommenen und immatrikulirten
(y. ö.) Rechis-Consulenten, ist weder an
Orte, noch an Gerichte gebunden; oielmehr
steht dieselbe sämtlichen Advokaten, im
ganzen Umfange Unseres Knigreichs mit
gleicher Berechtigung, und — Armensochen
ausgenommen — mit obllig freier Wahl der
Parthelen offen.
F. 8.
Jedoch haben diejenigen Partheien, welche
zu Ferkigung einer an Unser Ober-Tribu=
nal oder an einen Unserer Gerichtehbfe
in den Kreisen gerichteten Prozessual-
Eingabe sich eines Rechts = Consulenten
bedieuen wollen, dieselbe durch einen bei
dleser Gerichts-Behbrde angestellten Proku-
rator unterzeichnen und einreschen zu lassen
als wodurch tetzterer dle Veronkwortlichkeit
für den Inbalt der Eingabe in Bezlehung
auf Form und Anstand übernimmt.
Jede Schrift dieser Art, welche mit
der Unterzeichnung eines Drekurators des
Gerichtshofes nicht versehen I#, sie mag
von der Parthei unmittelbar, oder von ei-
nem Rechts-Consulenten, oder von elnem
anderwärts angestellten Prokurator perrüh-
ren, in so ferne sle nicht etwa eine Be-
schwerde gegen den Anwalt selbst enthält,
ist von der Registratur des Gerlchtsbofes
ohne Weiteres zurückjugeben.
11
Bel Unserem Ober-Tribunal und bel
jedem der oler Kreis-Gerichtshbfe wird el-
ner der daselbst angestellten Prekuratoren,
nach Vernehmung des Gerlchtshofes, durch
Unser Justiz-Mirnlsterium zum Vorstand
der übrigen, diesem Gerlchte angehbrigen,
Prokuratoren ernannt werden.
Derjenige Prekorator, welchem eine solche
Commission zeitig übertragen wl#rd, ist als
das Organ zu betrachter, durch wesches
der Gerichtehof dle allgemeinen Verfügun,
gen an dle bei ihm angestellten Prokurato=
ren erläßt, und durch das die, an diese
Behhbrde gerichteten Eingaben oder Vorstel-
lungen sämtlicher Prokuratoren derselben,
eingerelcht werden.
#FA 10.
Einen besonderen Geschäftszweig dieser
Vorstände bildet die Bestimmung der An-