Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

ist Niemand berechtigt, dlejenigen juristischen 
Geschäfte zu besorgen, welche nach den be- 
stebenden Gesetzen nur von Adookaten ver- 
sehen werden konnen. 
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Die Ausübung der Rechts-Prarls, von 
Seite sowohl der Prokuratoren bel Unse- 
rem Ober-Tribunal und den Kreis-Ge- 
richisbbfen, als der in der Bellage l.it. A. 
eingetragenen und der späterhin ordnungs- 
mäßlg ausfgenommenen und immatrikulirten 
(y. ö.) Rechis-Consulenten, ist weder an 
Orte, noch an Gerichte gebunden; oielmehr 
steht dieselbe sämtlichen Advokaten, im 
ganzen Umfange Unseres Knigreichs mit 
gleicher Berechtigung, und — Armensochen 
ausgenommen — mit obllig freier Wahl der 
Parthelen offen. 
F. 8. 
Jedoch haben diejenigen Partheien, welche 
zu Ferkigung einer an Unser Ober-Tribu= 
nal oder an einen Unserer Gerichtehbfe 
in den Kreisen gerichteten Prozessual- 
Eingabe sich eines Rechts = Consulenten 
bedieuen wollen, dieselbe durch einen bei 
dleser Gerichts-Behbrde angestellten Proku- 
rator unterzeichnen und einreschen zu lassen 
als wodurch tetzterer dle Veronkwortlichkeit 
für den Inbalt der Eingabe in Bezlehung 
auf Form und Anstand übernimmt. 
Jede Schrift dieser Art, welche mit 
der Unterzeichnung eines Drekurators des 
Gerichtshofes nicht versehen I#, sie mag 
von der Parthei unmittelbar, oder von ei- 
nem Rechts-Consulenten, oder von elnem 
anderwärts angestellten Prokurator perrüh- 
ren, in so ferne sle nicht etwa eine Be- 
schwerde gegen den Anwalt selbst enthält, 
ist von der Registratur des Gerlchtsbofes 
ohne Weiteres zurückjugeben. 
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Bel Unserem Ober-Tribunal und bel 
jedem der oler Kreis-Gerichtshbfe wird el- 
ner der daselbst angestellten Prekuratoren, 
nach Vernehmung des Gerlchtshofes, durch 
Unser Justiz-Mirnlsterium zum Vorstand 
der übrigen, diesem Gerlchte angehbrigen, 
Prokuratoren ernannt werden. 
Derjenige Prekorator, welchem eine solche 
Commission zeitig übertragen wl#rd, ist als 
das Organ zu betrachter, durch wesches 
der Gerichtehof dle allgemeinen Verfügun, 
gen an dle bei ihm angestellten Prokurato= 
ren erläßt, und durch das die, an diese 
Behhbrde gerichteten Eingaben oder Vorstel- 
lungen sämtlicher Prokuratoren derselben, 
eingerelcht werden. 
#FA 10. 
Einen besonderen Geschäftszweig dieser 
Vorstände bildet die Bestimmung der An-
	        
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