Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

durch in · den Dlenst-Verhaͤltnissen des Po- 
lijei-Beamten etwas veraͤndert, namentlich 
sein Normal = Gepalt vermindert werden 
kbnate. 
s. 36. 
Die Ernennung der Orts-Vorsteber in 
den gräflichen Besitzungen wird dem Grafen 
in so welt überlassen, als dieselbe gesetzlich 
Unsern Kbulgl. Kreis:= Regierungen bel- 
gelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird. 
iies 
Die Annahme neuer Elnwohner jeder 
Glaubens= Confession, mitbin auch der Ju- 
den, in den gräflichen Beslungen, steht 
dem Grafen zu; dleselbe seszt jedoch die Er- 
werbung des Staatls-Bürgerrechts voraus, 
und kann nichr gegen den Willen der betref- 
senden Gemeinden, wenn hiorelchende Geün- 
de des Widerspruchs vorhanden stud, welche 
Unsere vorgesetzte Koͤnigl. Krels-Reglerung 
zu beurtheilen hat, Statt finden. « 
p.58. 
DleAufnahmerergräflichenSchlbsset 
indleFeuerBerfcherungg Arstalt wird 
auf Verlangen des Grafen, von Uns, im 
verfassungemößigen Wege bewilligt werden. 
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen, 
auch über milde Stiftungen. 
F. 39. 
Die Ausäbung derselben wird dem Gra- 
fen durch selnen Polizel = Beamten, nach 
905 
Vorschrift der Gesetze und unter der Ober- 
Aufsicht Unserer vorgesetzten Königl. Kreis- 
Regierung und der geistlichen Central-Be- 
bberde ouf glelche Weise, wie Unseren 
Kbnigl. Oberamtleuten, überlassen. 
Die Zoecke der Sltiftungen sellen auf 
keine Weise verändert werden. 
Die Ausübung elnes j den Lplskopalrechts 
ist davon obllig ausgeschlossen. 
#F. 40. 
Dem Grafen werden fuͤr seine Person 
und Famille die Privat-Trauungen, Tau- 
fen, Constrmatlonen c. te. in selnen Schldsf- 
sern im Allgemeinen und ohne sie an jides- 
malige Dispensarlons-Elnhelung zu binden, 
frei gegeben. 
*1 41. 
Das Patronat-Recht wird dem Grafen, 
wo und wie er solches hergebracht hat, 
belassen. 
Das Kiechen-Gebet für den Klrchen Pa- 
tron verblelbt ln der hergebtachten Arr. 
Das Recht, die Schullehrer zu präfen- 
tiren, wird, wo es berpebracht ist, von dem 
Grafen ausgeüdbt. 
V. Forst-Gerichrsbarkeit und Forst-Verwal-= 
tung. 
F. 42. 
Dle gräflichen. Behhrden haben nach 
Maßgabe ihrer Amts-Verhältalsse die Forst- 
Gerlchtsbarkelt, Forst= und Jagd-Poliei
	        
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