durch in · den Dlenst-Verhaͤltnissen des Po-
lijei-Beamten etwas veraͤndert, namentlich
sein Normal = Gepalt vermindert werden
kbnate.
s. 36.
Die Ernennung der Orts-Vorsteber in
den gräflichen Besitzungen wird dem Grafen
in so welt überlassen, als dieselbe gesetzlich
Unsern Kbulgl. Kreis:= Regierungen bel-
gelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.
iies
Die Annahme neuer Elnwohner jeder
Glaubens= Confession, mitbin auch der Ju-
den, in den gräflichen Beslungen, steht
dem Grafen zu; dleselbe seszt jedoch die Er-
werbung des Staatls-Bürgerrechts voraus,
und kann nichr gegen den Willen der betref-
senden Gemeinden, wenn hiorelchende Geün-
de des Widerspruchs vorhanden stud, welche
Unsere vorgesetzte Koͤnigl. Krels-Reglerung
zu beurtheilen hat, Statt finden. «
p.58.
DleAufnahmerergräflichenSchlbsset
indleFeuerBerfcherungg Arstalt wird
auf Verlangen des Grafen, von Uns, im
verfassungemößigen Wege bewilligt werden.
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen,
auch über milde Stiftungen.
F. 39.
Die Ausäbung derselben wird dem Gra-
fen durch selnen Polizel = Beamten, nach
905
Vorschrift der Gesetze und unter der Ober-
Aufsicht Unserer vorgesetzten Königl. Kreis-
Regierung und der geistlichen Central-Be-
bberde ouf glelche Weise, wie Unseren
Kbnigl. Oberamtleuten, überlassen.
Die Zoecke der Sltiftungen sellen auf
keine Weise verändert werden.
Die Ausübung elnes j den Lplskopalrechts
ist davon obllig ausgeschlossen.
#F. 40.
Dem Grafen werden fuͤr seine Person
und Famille die Privat-Trauungen, Tau-
fen, Constrmatlonen c. te. in selnen Schldsf-
sern im Allgemeinen und ohne sie an jides-
malige Dispensarlons-Elnhelung zu binden,
frei gegeben.
*1 41.
Das Patronat-Recht wird dem Grafen,
wo und wie er solches hergebracht hat,
belassen.
Das Kiechen-Gebet für den Klrchen Pa-
tron verblelbt ln der hergebtachten Arr.
Das Recht, die Schullehrer zu präfen-
tiren, wird, wo es berpebracht ist, von dem
Grafen ausgeüdbt.
V. Forst-Gerichrsbarkeit und Forst-Verwal-=
tung.
F. 42.
Dle gräflichen. Behhrden haben nach
Maßgabe ihrer Amts-Verhältalsse die Forst-
Gerlchtsbarkelt, Forst= und Jagd-Poliei