und Forst-Verwaltung nach Vorschrift der
Kdnigl. Gesetze und Verordnungen mit glei-
chen Befugnissen, wie Unsere Koͤniglichen
und in dem Umfange auszuüben, wie der Graf
dleselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter
die Staatsboheit rechtmäßig hergebracht
hatte, so wohl in seinen eigenthämllchen, als
auch in den innerhalb selner Bestltzungen
liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Drl-
vat-Waldungen, wogegen der Graf das zur
Ausübung dieser Gerechtsame erforderllche
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Personal auf seine Kosten zu bestellen hat,
vorbehältlich jedoch der — den Waldbesttzern
und Gemelnden in dieser Beziehung gesetz-
lich obliegenden Verbindlichkelten.
Es ist dem Grafen gestattet, die Forst-
Gerichtsbarkeit durch den Amts-Richter,
oder den Polizel= Beamten, verwalten zu.
lessen.
F. 43.
Die FH.#. 5. und 6. des Kbnigl. Forst=
Organisations-Edikts vom J. Juni 1818
werden ausdrücklich hleher bezogen, jedoch
bleibt die Annahme und Emlassung derje-
nigen gräflichen Oberförster und Resierfbr=
ster, welche nur allein für die esgenthämlil-
chen gräflichen Waldungen angestellt wer-
den, einzig von den Bestimmungen des
Dlenst-Contrakts abhängig.
Auch wird in Betracht der, bei denen in
den gräflichen Bes,irken liegenden Prioat=
und Gemeinde = Waldungen eintretenden
Verhältnisse, dem Grafen ausnahmsweise
die besondere Bewilligung ertheilt, die Auf-
sicht über die gedachten Waldungen seinen,
als Prioat-Dlener angestellten Forst-Beam=
ten, zu übertragen, vorbehältlich jedoch der
Unserer vorgesetzten Königl. Forstbehdrde
zustehenden Prüfung ihrer Tauglichkeit.
Die Verpflichtung des gräflichen Ferst-
Personals, welche namentlich auf dle Lan-
des = Gesetze auszudehnen ist, wird den graͤf-
lichen Beamten zugegeben. Dilese sind je-
doch gebalten, das Verpflichtungs-Protokoll
an Unsere böbere kompetente Forst-Behdrde
einzusenden, welches bei dem niedern Schutz-
und Jagd-Personal nicht erforderlich it.
s. 44.
Eben so findet der F. 12. desselben Edikts
hierber Anwendung und wird damit aus-
druͤcklich die Verbindlichkeit fuͤr die graͤfli-
chen Forst-Bediemen verbunden, Unserer
höberen kompetenten Forst-Behbrde alle ge-
forderten Nachrichten pünkllich zu enrthellen.
Die Einsendung der früher vorgeschrie-
benen Holz-Berichte kann jedoch für dle
Zukunft unterbleiben.
In sofern die Unserer hhheren Forst-
Behbrde zustehende Ober-Aufsscht eine Lo-
kal-Untersuchung in den gräflichen eigenen
Waldungen erfordern sellte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch den vorgesetzten