Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

und Forst-Verwaltung nach Vorschrift der 
Kdnigl. Gesetze und Verordnungen mit glei- 
chen Befugnissen, wie Unsere Koͤniglichen 
und in dem Umfange auszuüben, wie der Graf 
dleselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter 
die Staatsboheit rechtmäßig hergebracht 
hatte, so wohl in seinen eigenthämllchen, als 
auch in den innerhalb selner Bestltzungen 
liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Drl- 
vat-Waldungen, wogegen der Graf das zur 
Ausübung dieser Gerechtsame erforderllche 
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Personal auf seine Kosten zu bestellen hat, 
vorbehältlich jedoch der — den Waldbesttzern 
und Gemelnden in dieser Beziehung gesetz- 
lich obliegenden Verbindlichkelten. 
Es ist dem Grafen gestattet, die Forst- 
Gerichtsbarkeit durch den Amts-Richter, 
oder den Polizel= Beamten, verwalten zu. 
lessen. 
F. 43. 
Die FH.#. 5. und 6. des Kbnigl. Forst= 
Organisations-Edikts vom J. Juni 1818 
werden ausdrücklich hleher bezogen, jedoch 
bleibt die Annahme und Emlassung derje- 
nigen gräflichen Oberförster und Resierfbr= 
ster, welche nur allein für die esgenthämlil- 
chen gräflichen Waldungen angestellt wer- 
den, einzig von den Bestimmungen des 
Dlenst-Contrakts abhängig. 
Auch wird in Betracht der, bei denen in 
den gräflichen Bes,irken liegenden Prioat= 
und Gemeinde = Waldungen eintretenden 
Verhältnisse, dem Grafen ausnahmsweise 
die besondere Bewilligung ertheilt, die Auf- 
sicht über die gedachten Waldungen seinen, 
als Prioat-Dlener angestellten Forst-Beam= 
ten, zu übertragen, vorbehältlich jedoch der 
Unserer vorgesetzten Königl. Forstbehdrde 
zustehenden Prüfung ihrer Tauglichkeit. 
Die Verpflichtung des gräflichen Ferst- 
Personals, welche namentlich auf dle Lan- 
des = Gesetze auszudehnen ist, wird den graͤf- 
lichen Beamten zugegeben. Dilese sind je- 
doch gebalten, das Verpflichtungs-Protokoll 
an Unsere böbere kompetente Forst-Behdrde 
einzusenden, welches bei dem niedern Schutz- 
und Jagd-Personal nicht erforderlich it. 
s. 44. 
Eben so findet der F. 12. desselben Edikts 
hierber Anwendung und wird damit aus- 
druͤcklich die Verbindlichkeit fuͤr die graͤfli- 
chen Forst-Bediemen verbunden, Unserer 
höberen kompetenten Forst-Behbrde alle ge- 
forderten Nachrichten pünkllich zu enrthellen. 
Die Einsendung der früher vorgeschrie- 
benen Holz-Berichte kann jedoch für dle 
Zukunft unterbleiben. 
In sofern die Unserer hhheren Forst- 
Behbrde zustehende Ober-Aufsscht eine Lo- 
kal-Untersuchung in den gräflichen eigenen 
Waldungen erfordern sellte, kann dieselbe 
in deren Auftrag nur durch den vorgesetzten
	        
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