Gegenstand einer allgemelnen Landes= eder
nur einer Oberamts-Vergleichung find, sel-
nen Antbeil in Gemäßbeit der jeweillgen
gese#tzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Bei Natural -Regqulsitionen blelbt es
seiner Willkühr überlassen, eb er selnen An-
tbell selbst abliefern, oder#n Akkorden, welche
von den Oberamts-Vorstebern getroffen wer-
den, Theil nehmen will.
s. 56.
Der Graf hat von seinen ehemals steuer-
frei gewesenen Besltzungen weder zu den
eigenillchen Amts-Khbrxerschafts= und Ge-
miinde-Lasten, worunter diejer iten Lasten
der Art verstanden werden, wesche den Amts-
Kbrper schafts= und Gemeinde-Verbanr, an
dem die Standesherren keinen Anthell neb-
men, an sich betreffen, nech zu den — ehne
seine Theilnabme gemechten Amts= und
Commun, Schulden einen Beltrag zu leisten.
Der Autheil desselben an den hlerunter
nicht be riffenen — in Verbindung mit den
Amts-Kdrperscheften zu tragenden Lelstungen
soll ihm stets besonders ausgeschieden und
bekannt gemacht werden, ehne daß die von
den Oberamts-Vorstehern wegen der Bei-
schaffung des Anthells der Amts-Eingesessenen
getroffenen Maßregeln, namentlich durch
Anleihen, für ihn irgend eine Verblrdlich-
keit haben könnten.
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s. 51.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der
gräflichen Besttzungen sell dem Grafen un-
mittelbar von dem betreffenden Königl. Ober-
amte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Stenern geschieht
unmittelbar an die Königl. Oberamts Pflege,
ohne Dazwischenkunft der Orts Erbeber, je-
doch wird nach Befinden der Umstände elne
die Ablleferung der Steuern e leichternde
Elurichtung, wo möglich durch Einzehlung
derselben im Ganien an irgend eine Königl.
Central-Stelle getroffen werden.
VIII. Lebens-Verhältnisse.
s. 53.
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und
Reich, so wie von den aufgehobenen Silf-
tern, oder von fremden Lehenberrn uͤber die
im Koͤnigreiche gelegenen graͤflichen Besltzun-
gen, ist an die Krone Wuͤrttemberg uͤber-
gegangen, und der Graf hat daher in der
Tigenschaft als Unser Vasall, Unsere
Lehens-Gesetze und Verordnungen zu beob-
achten.
Das frühere Herkommen sell jedech dabei
zur Norm dlienen, und gegen dasselbe kelne
weitere Ausdehnung der lehenbertlichen
Rechte, oder der vasallitischen Verbindlich-
keiten Stalt finden können.