Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Gegenstand einer allgemelnen Landes= eder 
nur einer Oberamts-Vergleichung find, sel- 
nen Antbeil in Gemäßbeit der jeweillgen 
gese#tzlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural -Regqulsitionen blelbt es 
seiner Willkühr überlassen, eb er selnen An- 
tbell selbst abliefern, oder#n Akkorden, welche 
von den Oberamts-Vorstebern getroffen wer- 
den, Theil nehmen will. 
s. 56. 
Der Graf hat von seinen ehemals steuer- 
frei gewesenen Besltzungen weder zu den 
eigenillchen Amts-Khbrxerschafts= und Ge- 
miinde-Lasten, worunter diejer iten Lasten 
der Art verstanden werden, wesche den Amts- 
Kbrper schafts= und Gemeinde-Verbanr, an 
dem die Standesherren keinen Anthell neb- 
men, an sich betreffen, nech zu den — ehne 
seine Theilnabme gemechten Amts= und 
Commun, Schulden einen Beltrag zu leisten. 
Der Autheil desselben an den hlerunter 
nicht be riffenen — in Verbindung mit den 
Amts-Kdrperscheften zu tragenden Lelstungen 
soll ihm stets besonders ausgeschieden und 
bekannt gemacht werden, ehne daß die von 
den Oberamts-Vorstehern wegen der Bei- 
schaffung des Anthells der Amts-Eingesessenen 
getroffenen Maßregeln, namentlich durch 
Anleihen, für ihn irgend eine Verblrdlich- 
keit haben könnten. 
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s. 51. 
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der 
gräflichen Besttzungen sell dem Grafen un- 
mittelbar von dem betreffenden Königl. Ober- 
amte zugefertigt werden. 
Die Einzahlung der Stenern geschieht 
unmittelbar an die Königl. Oberamts Pflege, 
ohne Dazwischenkunft der Orts Erbeber, je- 
doch wird nach Befinden der Umstände elne 
die Ablleferung der Steuern e leichternde 
Elurichtung, wo möglich durch Einzehlung 
derselben im Ganien an irgend eine Königl. 
Central-Stelle getroffen werden. 
VIII. Lebens-Verhältnisse. 
s. 53. 
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und 
Reich, so wie von den aufgehobenen Silf- 
tern, oder von fremden Lehenberrn uͤber die 
im Koͤnigreiche gelegenen graͤflichen Besltzun- 
gen, ist an die Krone Wuͤrttemberg uͤber- 
gegangen, und der Graf hat daher in der 
Tigenschaft als Unser Vasall, Unsere 
Lehens-Gesetze und Verordnungen zu beob- 
achten. 
Das frühere Herkommen sell jedech dabei 
zur Norm dlienen, und gegen dasselbe kelne 
weitere Ausdehnung der lehenbertlichen 
Rechte, oder der vasallitischen Verbindlich- 
keiten Stalt finden können.
	        
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