Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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II. Ver fügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, die Nachsendung fehlender Eremplare des Staats= und Regierungs . Blatts= und 
die vorschriftmäßige Einsendung von Geldern an die Kasse des Staaks= und Regierungs-Blaus 
betreffend. 
Das Königl. Justiz-Ministerium fieht 
sich durch die häusige Richtbeobachtung einl- 
ger längst ertheilten, auf das Instliut des 
Sta#ts= und Regierungs-Blatts Bezug 
babenden Vorschriften veranlaßt, solche 
nachstehend wiederholt zur Kenniniß der 
betreffenden Behbrden und Dersonen zu 
bringen: 
1.) Dle Kdnigl. Oberämter und die Pest- 
ämter, wle auch die Reglstraturen der 
Kdaigl. Krelsstellen, welchen die Ver- 
tbeilung der unter ihrer Addresse ver- 
sendeten Erxemplare des Staats= und 
Regierungs-Blatts obllegt, und welche 
biefür gegen die einzelnen Empfänger 
verantwortlich sind, kö#nen nur dann 
die unentgeldliche Nachsendung der 
etwa fehlenden Eremplare ansorechen, 
wenn sie ihr dißfälliges Bgehren mit der 
nächsten Post nach der Ankunft des 
nicht vollzählig erfundenen Pakets an das 
Speditlons-Büreau des Staats- 
und Regierungs= Blatts gelangen las- 
sen. 
z.) Sollte eine Rumer dieses Blatts 
ganz aueblelben, so ist dies dem Soe- 
ditions-Büreau mit der nächsten Post 
nach der Ankunft der darauf folgenden 
Numer anjuzeigen. 
3.) Alle diejenigen Stellen und Personen, 
wesche ihre berahlten oder Frel-Erem- 
plare durch eine der zu u.) genannten 
vertheilenden Bebbrden erbalten, haben 
sich im Falle einer mangelbaften Liefe= 
rung ellein an dle letztgedachten Be- 
bbrden und nicht an das Speditions- 
Büreau zu wenden, mit dem sie in 
kelner unmittelbaren Berührung stehen. 
4.) Bel der Einsendung von Geldern 
an das Kassleramt des Staats= und 
Regierungs-Blatis find die unter dem 
5. Februar 18095 (Staats = und Re, 
gierungs-Blaltt S. 6) ertheilten Vor- 
schriften eben so wie bel den Geld-dle- 
ferungen an andere Kbaigl. Kassen 
zu beebachten. 
Siutigart den 29. December 18:2. 
Maucler.
	        
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