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II. Ver fügungen der Departements.
A.) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung, die Nachsendung fehlender Eremplare des Staats= und Regierungs . Blatts= und
die vorschriftmäßige Einsendung von Geldern an die Kasse des Staaks= und Regierungs-Blaus
betreffend.
Das Königl. Justiz-Ministerium fieht
sich durch die häusige Richtbeobachtung einl-
ger längst ertheilten, auf das Instliut des
Sta#ts= und Regierungs-Blatts Bezug
babenden Vorschriften veranlaßt, solche
nachstehend wiederholt zur Kenniniß der
betreffenden Behbrden und Dersonen zu
bringen:
1.) Dle Kdnigl. Oberämter und die Pest-
ämter, wle auch die Reglstraturen der
Kdaigl. Krelsstellen, welchen die Ver-
tbeilung der unter ihrer Addresse ver-
sendeten Erxemplare des Staats= und
Regierungs-Blatts obllegt, und welche
biefür gegen die einzelnen Empfänger
verantwortlich sind, kö#nen nur dann
die unentgeldliche Nachsendung der
etwa fehlenden Eremplare ansorechen,
wenn sie ihr dißfälliges Bgehren mit der
nächsten Post nach der Ankunft des
nicht vollzählig erfundenen Pakets an das
Speditlons-Büreau des Staats-
und Regierungs= Blatts gelangen las-
sen.
z.) Sollte eine Rumer dieses Blatts
ganz aueblelben, so ist dies dem Soe-
ditions-Büreau mit der nächsten Post
nach der Ankunft der darauf folgenden
Numer anjuzeigen.
3.) Alle diejenigen Stellen und Personen,
wesche ihre berahlten oder Frel-Erem-
plare durch eine der zu u.) genannten
vertheilenden Bebbrden erbalten, haben
sich im Falle einer mangelbaften Liefe=
rung ellein an dle letztgedachten Be-
bbrden und nicht an das Speditions-
Büreau zu wenden, mit dem sie in
kelner unmittelbaren Berührung stehen.
4.) Bel der Einsendung von Geldern
an das Kassleramt des Staats= und
Regierungs-Blatis find die unter dem
5. Februar 18095 (Staats = und Re,
gierungs-Blaltt S. 6) ertheilten Vor-
schriften eben so wie bel den Geld-dle-
ferungen an andere Kbaigl. Kassen
zu beebachten.
Siutigart den 29. December 18:2.
Maucler.