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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag.
Beträgt das rohe Aktiv-Vermögen 500 fl. und weniger
so Kuder zu 1) und 2) kein Spottek= Ansaß statt.
Vermögens -Absfnderungen, s. (Real.) Theilungen.
Vermögens-Absonderungsverträge, wie Abfertigungserkräge.
Vermögens--ue brgabe, (. (Real-) Theilungen.
ertineruir ge Nichts.
Verschollene.
Neben der Sportel fuͤr die Bewilligung der Aussolge des
rm dbeio eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung, und
war « · - -««-"
1) wenn das Vermögen nichr mehr als 100 fl. berräaggt Nichts.
2) bei einem Vermoͤgen von mehr als loo fl. je von 100 fl. „ 50
ist als Theilungs-Sportel .
s)fis-rdievorlxäufvigeAuöfolgegegenCaution
b) fuͤr die de finitive Vertheilung aber anzusetzen:
a) wenn die Verlassenschaft deo Verfhollenen denselben
Personen zugetheilt wird,
ausgefolgt worden «
B)«?imandcrnFalle.
welchen solche vorlaͤufig
V ormundschafts-Rechnungen.
1) Für die Stellung der Vormundschafts-Rechnungen, einschließlich
aller: damit verbundenen Rebenverrichtungen,
nawzenrlich auch, der Anferrigung des sogenannten Rapiats,
wird — hauposächlich nach Maßgabe der Mühewaltung
und
unter Räckschmahme quf den größeren odrr geringeren
Berrag des Vefmögens, eine Gebühr v0o
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Richts.
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Viertel;
die Hälfte der Real-Theilungs-Sporell.
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1 —
bis 25
auchesebt. J