Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
Beträgt  das  rohe  Aktiv-Vermögen  500  fl.  und  weniger
so  Kuder  zu  1)  und  2)  kein  Spottek=  Ansaß  statt.
Vermögens  -Absfnderungen,  s.  (Real.)  Theilungen.
Vermögens-Absonderungsverträge,  wie  Abfertigungserkräge.


Vermögens--ue  brgabe,  (.  (Real-)  Theilungen.

ertineruir  ge  Nichts.
Verschollene.

Neben  der  Sportel  fuͤr  die  Bewilligung  der  Aussolge  des
rm  dbeio  eines  Verschollenen  gegen  Sicherheitsleistung,  und
war  «  ·  -  -««-"

1)  wenn  das  Vermögen  nichr  mehr  als  100  fl.  berräaggt  Nichts.
2)  bei  einem  Vermoͤgen  von  mehr  als  loo  fl.  je  von  100  fl.  „  50

ist  als  Theilungs-Sportel  .
s)fis-rdievorlxäufvigeAuöfolgegegenCaution
b)  fuͤr  die  de  finitive  Vertheilung  aber  anzusetzen:

a)  wenn  die  Verlassenschaft  deo  Verfhollenen  denselben

Personen  zugetheilt  wird,
ausgefolgt  worden  «
B)«?imandcrnFalle.

welchen  solche  vorlaͤufig

V  ormundschafts-Rechnungen.
1)  Für  die  Stellung  der  Vormundschafts-Rechnungen,  einschließlich
  aller:  damit  verbundenen  Rebenverrichtungen,

nawzenrlich  auch,  der  Anferrigung  des  sogenannten  Rapiats,
wird  —  hauposächlich  nach  Maßgabe  der  Mühewaltung
und

 

unter  Räckschmahme  quf  den  größeren  odrr  geringeren
Berrag  des  Vefmögens,  eine  Gebühr  v0o
*8

 

 

Richts.

is-Ein

  Viertel;
die  Hälfte  der  Real-Theilungs-Sporell.


z.
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1  —

bis  25

 

 

 

auchesebt.  J