Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Instituts ausgesetzten Summe zur Unter- 
haltung von Taubstummen und Blinden, 
die in der Normalschule zu Eßlingen Un- 
terricht empfangen, verwendet. 
Eben diese Bestimmungen werden seiner 
Zeit auch in dem katholischen Schullehrer- 
Seminar zur Auaführung gebracht wer- 
den. 
Art. 5. 
Die Seminaristen, bei welchen der 
Unterricht in der Methode mit ausgezeich- 
netem Erfolg verknüpft gewesen ist, wer- 
den vorzugsweise auf Provisorate in Orten 
oder in der Nähe von Orten verseßzt wer- 
den, wo sich Privat-Schullehrer-Semi- 
narien befinden, damit sie Gelegenheit 
erhalten, die Zöglinge dieser Seminarien 
mit der Merhode bebannt zu machen. 
Bei der Ertheilung der Erlaubniß zu 
Errichtung eines Privat-Schullehrer-Se- 
minars wird auch die theoretische und 
praktische Befähigung für den Taubstum- 
men-Unterricht berücksichtigt werden. 
Art. 4. 
Die Schul-Jncipienten, welche sich bei 
dem evangelischen Consistorium oder dem 
katholischen Kirchenrath zur Prüfung mel- 
den, ohne sich ausweisen zu können, daß 
sie die Methode erlernt haben, sind zu 
erinnern, während ihrer künftigen Lauf- 
20% 
bahn sich noch damit bekannt zu machen, 
weshalb bei der Auswahl von Provisora“ 
ten für sie auf Orte Rücksicht zu nehmm 
ist, wo sie hiezu Gelegenheit finden. 
Art. 5. 
Die bereits angestellten Provisoren, de 
sich mit der Methode bekannt zu machen 
wünschen, können die hiezu erbffnete Ge: 
legenheit in der Anstalt zu Gmünd oder 
in den Schullehrer-Seminarien benuhen. 
Bei Dienst-Besetzungen wird die Er- 
lernung der Methode, über welche sch die 
Bewerber durch Prüfungs-Zeugnisse aus- 
zuweisen haben, nach Umständen besonders 
berücksichtigt werden. 
Art. 6. 
Von den Schul-Conferenz-Direkteren 
und Schul-Inspebtoren wird erwartet, 
daß sie nicht nur selbst mit den Grund- 
sätzen der Methode sich vertraut machen, 
sondern auch die Bekanntschaft mit der- 
selben unter den Schullehrern und Pr.“ 
visoren ihrer Bezirke zu verbreiten sich 
bemühen werden. 
Tritt der Fall der Anwendung der 
Mecthode in ihren Bezirken ein, so haben 
sie den Schullehrern der Orte, wo sich 
ein taubstummer oder blinder Schüler be- 
findet, mit spezieller Umerweisung an die 
Hand zu gehen.
	        
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