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S. 6.
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß
die Zulassung zu der höheren Eisenbahndienstprüfung im Jahr 1891 unter den seitherigen
Bedingungen erfolgt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 10. März 1891.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid.
Rönigliche Verordnung,
betreffend die Xbänderung der Königlichen Verordnung vom 31. Jannar 1881 (Reg.Slatt S. 1)
in Betreff der post- und Telrgraphendienstprüfungrn.
Vom 10. März 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
S. 1.
Der §. 5 der Königlichen Verordnung vom 31. Jannar 1884 erhält am Schluß
solgenden neuen Absatz:
„Inwieweit der Nachweis zu Ziffer 3 durch die Bescheinigung über den Besuch
einer nicht württembergischen humanistischen oder realistischen öffentlichen Unterrichtsanstalt
oder einer Privatlehranstalt bis zu der von derselben erlangten Aus
stellung des wissenschaftlichen Oualifikationszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
ersetzt werden kann, wird durch das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
bestimmt.“