Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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S.  6.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Zulassung  zu  der  höheren  Eisenbahndienstprüfung  im  Jahr  1891  unter  den  seitherigen
Bedingungen  erfolgt.
Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  10.  März  1891.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwoy.  Schmid.

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Xbänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Jannar  1881  (Reg.Slatt  S.  1)
in  Betreff  der  post-  und  Telrgraphendienstprüfungrn.

Vom  10.  März  1891.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
S.  1.

Der  §.  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Jannar  1884  erhält  am  Schluß
solgenden  neuen  Absatz:
„Inwieweit  der  Nachweis  zu  Ziffer  3  durch  die  Bescheinigung  über  den  Besuch
einer  nicht  württembergischen  humanistischen  oder  realistischen  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
  oder  einer  Privatlehranstalt  bis  zu  der  von  derselben  erlangten  Aus
stellung  des  wissenschaftlichen  Oualifikationszeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  ersetzt  werden  kann,  wird  durch  das  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten

  bestimmt.“