Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

662  Nr  85.  1918.

Ausschuß  zur  Förderung  der  Rindviehzucht.

»  §2.

Zur  Besorgung  der  bisher  der  Kommission  zur  Förderung  der  Rindviehzucht  obliegenden
  Geschäfte  wird  bei  der  Landwirtschaftskammer  gemäß  §  26  der  Verordnung
vom  15.  Mai  1916,  betreffend  die  Errichtung  einer  Landwirtschaftskammer  (Abl.
Nr.  79),  ein  Sonderausschuß  eingesetzt  mit  der  Bezeichnung  Ausschuß  zur  Förderung
der  Rindviehzucht.

Der  Geschäftsbetrieb  des  Ausschusses  zur  Förderung  der  Rindviehzucht  unterliegt
neben  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  einer  von  der  Landwirtschaftskammer  zu
beschließenden  Geschäftsordnung,  welche  der  Bestätigung  durch  Unser  Ministerium  des
Innern  bedarf.

83.

Der  Ausschuß  hat  im  allgemeinen  sich  eine  möglichste  Förderung  der  Interessen
der  einheimischen  Rindviehzucht  und  Rindviehhaltung  angelegen  sein  zu  lassen.
Zu  seinen  Obliegenheiten  gehört  insbesondere:
1.  die  Abgabe  von  Gutachten  über  Fragen  der  Rindviehzucht,
2.  die  Einbringung  eigener  Anträge  zur  Förderung  der  Rindviehzucht,
3.  die  Ausübung  einer  fortlaufenden  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  des  Tierzuchtinspektors
  (ugl.  §§S  4  und  5),
4.  die  Gewährung  von  Geldbeihilfen.

Tierzuchtinspektor.
8  4.

Die  Anstellung  des
durch  den  Vorstand  der
vertragsmäßiges.  Gehalt  und
kammer.

Der  Dienstvertrag  mit  dem  Tierzuchtinspektor  und  die  ihm  zu  erteilende  Dienstanweisung
  bedürfen  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums  des  Innern.

5  5.

ie  dienstlichen  Obliegenheiten  des  Tierzuchtinspektors  werden  durch  die  ihm
zu  erteilende  Dienstanweisung  (§  3,  3)  des  näheren  festgesetzt  werden.

Er  soll  im  allgemeinen  ein  sachkundiger  Berater  der  einheimischen  Züchter  und
namentlich  der  kleineren  Züchter  in  allen  Fragen  der  Rindviehzucht  sein  und  hat  es
sich  zu  diesem  Zweck  vor  allem  angelegen  sein  zu  lassen  —  und  zwar  nicht  nur  auf
Antrag,  sondern  auch  aus  eigenem  Antriebe  —,  seine  fördernde  Vermittelung  zu  gewähren
  zur  Bildung  und  zweckentsprechenden  Ausgestaltung  von  Zuchtvereinigungen
aller  Art.

Eine  besondere  Obliegenheit  für  ihn  bildet  die  von  ihm  im  Auftrage  des  Ausschusses
  zur  Fhrderung  der  „Rindviehzucht  zu  beschaffende  Vorprüfung  der  bei  dem
Ausschuß  eingehenden  Anträge  auf  Bewilligung  von  Geldbeihilfen  (§5  11).

erfolgt  auf  Vorschlag  des  Ausschusses
in  Dienstverhältnis  ist  ein  rein
erhält  er  von  der  Landwirtschafts-