Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Oberamtsgerichten gleich, müssen dagegen 
aber auch stets gleichförmig mit denselben 
Hebildet sepn. 
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere 
im färstlichen Gebiete angestellten König- 
lichen Diener in Ansehung ihrer Dienst- 
derhältmisse, so wie die Straf-Verfägun- 
gen wegen Verlehung der Staats-Hoheits- 
Rechte und wegen Uebertretung der sich 
darauf beziehenden Verwaltungs-Berord= 
nungen, entzogen. 
K. 11. 
Die fürstlichen Gerichte werden benannt: 
„ Königl. Württembergisches, Fürst- 
lich Hohenlohe = Waldenburg= Bar- 
tenstein'sches Amtsgericht.“ 
Die fürstlichen Richter führen das 
Praͤdikat: 
„Amts-Richter.“ 
. 22. 
Diese fuͤrstl. Justizstellen sind der Ober- 
aufsicht Unferes einschlägigen Königl. 
Kreis-Gerichtshofes, an welchen auch 
Der Appellationszug geht, und zwar die 
Amtegerichte Bartenstein und Pfedelbach, 
unbeschadet der im &. u# nachgelassenen 
Werbindung, dem Gerichtshofe für den 
Jartkreis, das Amtsgericht Mainhardt 
dem Gerichtshofe für den Reckarkreis un- 
terworsem Sie haben gegen denselben pie. 
durch Gesetze oder den Gebrauch hestimmten 
Formen der untergeordneten Stellen zu 
beobachten; sie werden von demselben in 
allen Geschäfts-Werhälenissen auf dieselbe 
Weise, wie Unsere Königlichen Gerichts- 
stellen, denen sie gleichgeseczt find, behau- 
belt. 
K. 43. 
Die Amts= Richter werden von dem 
Fürsten ohne Bestätigung ernaunt; jedoch 
hat der vorgesetzte Königliche Kreis= Ge- 
richtshof vor der Einweisung und Ver- 
pflichtung derselben durch Einsicht der ge- 
sebzlichen Prüfungs= Zeugnisse sich zu ver- 
sichern, daß dieselben die erforderlichen 
Eigenschaften besigen, und den Beweis. 
daröber zu den Akten zu bringen. 
Die Ernennungen der Amts-Mlchter 
sind daher unter Belfügung der Beweise 
ihrer Befähigung jedesmal dem vorgesetz- 
ten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen, 
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts- 
Aktuar. " 
A. a24. 
Die fürstlichen Amts-Richter werden 
#on der vorgesetzten Königlichen Gerlchtss= 
stelle eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts = Aktuare 
leisten dem fürstlichen Hause den Dienst“ 
Eid;z., Uns werden sie als Unterthanen 
unbd in. Beziehung auf ihre Dienst= Ver-
	        
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