Oberamtsgerichten gleich, müssen dagegen
aber auch stets gleichförmig mit denselben
Hebildet sepn.
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere
im färstlichen Gebiete angestellten König-
lichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-
derhältmisse, so wie die Straf-Verfägun-
gen wegen Verlehung der Staats-Hoheits-
Rechte und wegen Uebertretung der sich
darauf beziehenden Verwaltungs-Berord=
nungen, entzogen.
K. 11.
Die fürstlichen Gerichte werden benannt:
„ Königl. Württembergisches, Fürst-
lich Hohenlohe = Waldenburg= Bar-
tenstein'sches Amtsgericht.“
Die fürstlichen Richter führen das
Praͤdikat:
„Amts-Richter.“
. 22.
Diese fuͤrstl. Justizstellen sind der Ober-
aufsicht Unferes einschlägigen Königl.
Kreis-Gerichtshofes, an welchen auch
Der Appellationszug geht, und zwar die
Amtegerichte Bartenstein und Pfedelbach,
unbeschadet der im &. u# nachgelassenen
Werbindung, dem Gerichtshofe für den
Jartkreis, das Amtsgericht Mainhardt
dem Gerichtshofe für den Reckarkreis un-
terworsem Sie haben gegen denselben pie.
durch Gesetze oder den Gebrauch hestimmten
Formen der untergeordneten Stellen zu
beobachten; sie werden von demselben in
allen Geschäfts-Werhälenissen auf dieselbe
Weise, wie Unsere Königlichen Gerichts-
stellen, denen sie gleichgeseczt find, behau-
belt.
K. 43.
Die Amts= Richter werden von dem
Fürsten ohne Bestätigung ernaunt; jedoch
hat der vorgesetzte Königliche Kreis= Ge-
richtshof vor der Einweisung und Ver-
pflichtung derselben durch Einsicht der ge-
sebzlichen Prüfungs= Zeugnisse sich zu ver-
sichern, daß dieselben die erforderlichen
Eigenschaften besigen, und den Beweis.
daröber zu den Akten zu bringen.
Die Ernennungen der Amts-Mlchter
sind daher unter Belfügung der Beweise
ihrer Befähigung jedesmal dem vorgesetz-
ten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen,
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-
Aktuar. "
A. a24.
Die fürstlichen Amts-Richter werden
#on der vorgesetzten Königlichen Gerlchtss=
stelle eingewiesen und verpflichtet.
Dieselben und die Gerichts = Aktuare
leisten dem fürstlichen Hause den Dienst“
Eid;z., Uns werden sie als Unterthanen
unbd in. Beziehung auf ihre Dienst= Ver-