Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

316  8  70.  Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.

hat  das  Gesetz  nur  subsidiäre  Geltung;  es  kommt  nur  zur  Anwendung
als  nicht  durch  kaiserliche  Verordnung  abweichende  Vorschriften  erlassen
  sind  (8  55)!).

4.  Durch  das  Reichsgesetz  v.  7.  Sept.  1911  (RGBl.  S.  897)  sind  die
Tagegelder,  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  etatsmäßigen  Kolonialbeamten
  bei  Dienstreisen  außerhalb  der  Schutzgebiete  oder  zwischen
  verschiedenen  Schutzgebieten,  sowie  für  die  Heimreise  und  Versetzungen
  festgestellt  (88  1—15).  Für  die  nicht  etatsmäßigen  Kolonialbeamten
  werden  die  ihnen  zu  gewährenden  Vergütungen  innerhalb
dieser  Beträge  von  der  obersten  Reichsbehörde  (Kolonialamt)  festgestellt
  ($  16.  17).  Auf  Dienst-  und  Versetzungsreisen  innerhalb  eines
Schutzgebiets  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung  ($  19).

XlHl  Für  Gesellschaften),  welche  sich  für  die  Kolonisation
  der  deutschen  Schutzgebiete,  für  den  Betrieb  wirtschaftlicher
Unternehmungen  in  denselben  oder  für  ihre  Verwaltung  bildeten,  erwiesen
  sich  die  rechtspolizeilichen  Vorschriften  des  Aktiengesetzes  als
hinderlich  und  zu  beengend.  Man  ergriff  daher  anfangs  den  Ausweg,
um  für  solche  Gesellschaften  die  juristische  Persönlichkeit  zu  erlangen,
sie  nach  den  Regeln  des  preußischen  allgemeinen  Landrechts  zu  organisieren.
  Da  dies  aber  im  Grunde  genommen  eine  offiziell  gestattete
Umgehung  des  Aktiengesetzes  war,  dieser  Ausweg  auch  nur  für  diejenigen
  Gesellschaften,  welche  in  Preußen  und  zwar  im  Geltungsgebiet
  des  allgemeinen  Landrechts  ihren  Sitz  haben,  möglich  war,  da
ferner  das  vom  preußischen  Landrecht  aufgestellte  Erfordernis  eines
gemeinnützigen  Zweckes  bei  reinen  Erwerbsgesellschaften  nur  kraft
einer  gewagten  Fiktion  als  gegeben  erachtet  werden  konnte,  da  endlich
  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Gesellschaften,  deren
geschäftliche  Tätigkeit  in  den  dem  Reich  gehörenden  Schutzgebieten
sich  entfaltet,  von  seiten  des  preußischen  Ministeriums  mit  praktischen
  Mißständen  verbunden  war,  so  hat  das  Reichsgesetz  vom
15.  März  1888,  8.8fg.  die  erwähnten  Gesellschaften  von  den  Vorschriften
  des  Aktiengesetzes  befreit  und  die  Erlangung  der  privatrechtlichen
  Persönlichkeit  (Rechtsfähigkeit,  Korporationsrechte)  für  sie  erleichtert.
  Der  wesentliche  Unterschied  dieser  Kolonialgesellschaften
  gegen  die  Aktiengesellschaften  besteht  darin,  daß  ein  Grundkapital
  nicht  zu  den  Erfordernissen  der  Errichtung  gehört.  Damit
fallen  zugleich  die  zahlreichen  Vorschriften  des  Aktiengesetzes  fort,
welche  die  reelle  Beschaffung  und  Erhaltung  des  Grundkapitals  be-1)

  Für  die  Beamten  der  Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika  ist  eine  kaiserl.
Verordn.  vom  4.  Okt.  1907  (RGBl.  S.  736)  ergangen.

2)  Ueber  die  Kolonialgesellschaften  gibt  es  eine  reiche  Literatur.  Kayserin
der  Deutschen  Weltpost  von  1887,  S.  45  ff.,  57  ff.;  Vict.  Ring,  Deutsche  Kolonialgesellschaften,
  Berlin  1888;  Veit  Simon  in  der  Zeitschrift  für  das  gesamte  Handelsrecht
  Bd.  34,  S.  85  ff.;  v.  Stengel  in  Schmollers  Jahrb.  Bd.  XII,  S.  219  ff.,  und  in
Hirths  Annalen  1889,  S.  90  ff.;  Meyer  S.  129  ff.